Nach Informationen des Gerichts verstoße die beabsichtigte Marktveranstaltung gegen das Landesfeiertagsgesetz.
Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen würden. Dies sei bei gewerblichen Veranstaltungen indessen der Fall. Hauptzweck eines Flohmarktes sei es, Ware zu verkaufen, wenn auch ein gewisser Unterhaltungszweck der Marktbesucher nicht zu leugnen sei. Das Gewinnstreben der Marktbeschicker stehe aber im Vordergrund der Veranstaltung. Ein Flohmarkt unterscheide sich damit jedoch nicht von anderen an Werktagen von gewerbsmäßigen Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen. Eine solche gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltung widerspreche dem Wesen des Sonn- und Feiertages. Das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz lasse - anders als die gesetzlichen Regelungen z.B. in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein - auch keine Ausnahme zu.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Juni 2009 Az. 4 L 562/09.NW
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