Der Sachverhalt
Der Kläger betreibt ein Zentrum für betreutes Wohnen. Die Wohnungen sind mit Brandmeldeanlagen ausgestattet, die direkt die Feuerwehr alarmieren. Gleichzeitig werden über die Telefonanlage die Pflegekräfte alarmiert, die jedenfalls unter der Woche zu den Tagzeiten sofort zu den Appartements kommen können.
Der erste Alarm ging bei der Leitstelle ein, der von dem Brandmelder im Wohnraum einer Bewohnerin vor der Küche ausging. Auslöser des Alarms war angebranntes Essen. Das Appartement der Bewohnerin war voller Rauch. Nach Eintreffen der Feuerwehr an der Einsatzstelle war durch bereits durchgeführte Lüftungsmaßnahmen des Personals für die Feuerwehr kein Einsatz mehr erforderlich. Im Brandbericht der Feuerwehr war als Ursache ein Kleinbrand angegeben.
22 Tage später löste der Rauchmelder in einem anderen Wohnraum vor der Küchentür aus. Anlass für den Alarm war auch diesmal angebranntes Essen in dem Appartement. Nach Ankunft der Feuerwehr im Seniorenzentrum stellte der Gruppenführer fest, dass das Pflegepersonal gelüftet hatte und deswegen keine Verrauchung sichtbar war. Ein Einsatz war nicht mehr erforderlich.
Aufgrund beider Einsätze erließ die beklagte Verbandsgemeinde als Trägerin der Feuerwehr zwei Kostenbescheide, in denen sie jeweils eine Einsatzkostenpauschale von 400 € bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage festsetzte. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens Klage. Er machte geltend, es habe kein Falschalarm vorgelegen, sondern eine Gefahr, da Essen angebrannt sei. Die Kosten solle die Beklagte stattdessen von den Bewohnern, die das Essen hätten anbrennen lassen, fordern.
Das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt (5 K 491/14.NW)
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – könnten die Kosten des Einsatzes verlangt werden von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöse, so das Urteil des VG Neustadt (5 K 491/14.NW).
Für die Frage des Falschalarms nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG sei zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Alarms aus Sicht eines umsichtigen Feuerwehrmanns objektiv eine Situation bestanden habe, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Rechtsgut führen konnte. Bei den betreuten Appartements des Klägers sei zudem die besondere Betreuungssituation zu berücksichtigen. Die Pflegekräfte seien unter der Woche zu den Tagzeiten typischerweise schneller vor Ort und änderten die Gefahrenlage, indem sie den Brand bekämpften. Wenn die Feuerwehr eintreffe, könne sich die konkrete Situation schon so verändert haben, dass aus Sicht der Feuerwehr kein Einsatz mehr erforderlich sei, obwohl dies ursprünglich anders gewesen sein könne.
Erster Einsatz - Kein Fehlalarm
Danach seien die beiden Einsätze unterschiedlich zu beurteilen. Beim ersten Einsatz habe eine objektive Gefahr und kein Falschalarm vorgelegen, so dass der Kostenbescheid für den ersten Einsatz rechtswidrig sei. Den Angaben der Feuerwehr zum ersten Einsatz zufolge habe zunächst objektiv eine Gefahrenlage bestanden. Zum Zeitpunkt des Alarms wäre bei ungehindertem Fortgang ein Einsatz erforderlich gewesen. Eine Bewohnerin habe ein Gericht mit Milch auf dem Herd vergessen und die Milchspeise sei angebrannt. Die ganze Wohnung sei voller Rauch gewesen und die Bewohnerin habe die Situation nicht verstanden. Danach habe es hinreichend Anhaltspunkte für eine tatsächliche Brandgefahr und für eine Gesundheitsgefahr durch starken Rauch gegeben.
Zweiter Einsatz - Fehlalarm
Dagegen habe beim zweiten Einsatz ein Falschalarm vorgelegen. Hier sei schon im Brandbericht der Feuerwehr kein Brand vermerkt worden, so dass zu keinem Zeitpunkt eine wirkliche Gefahr bestanden habe. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass die Pflegekräfte zwischenzeitlich eine Brandgefahr oder eine Gesundheitsgefahr durch starke Verrauchung abgewehrt hätten.
Betreiber der Brandmeldeanlagen trägt anlagespezifische Risiken
Hinsichtlich des Falschalarms müsse der Kläger als Betreiber der Brandmeldeanlagen anlagespezifische Risiken tragen. Es liege in dessen Verantwortungsbereich, seine Brandmeldeanlagen so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht durch Küchendämpfe ausgelöst würden. Die Problematik sei bei der Wohnanlage des Klägers seit langem bekannt. Ein solches strukturelles Problem bei dem Kläger als Betreiber des Seniorenzentrums sei ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund dafür, den Kläger heranzuziehen und nicht die jeweiligen Bewohner der Appartements als Besitzer der Brandmeldeanlage. Denn gerade bei einem Seniorenzentrum liege es fern, dass die wechselnden betagten Mieter die technischen Anlagen vor Ort einschätzen und einstellen könnten.
Themenindex:
Fehlalarm, Falschalarm, Brandalarm, Feuerwehrkosten, Einsatzkosten der Feuerwehr
Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 02.12.2014 - 5 K 491/14.NW
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