Das Gericht erklärte in diesem Urteil § 3 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung für nichtig, weil das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz eine Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder umfassend, also auch für das Zweitstudium, vorsehe. Das zuständige Ministerium dürfe diese landesgesetzliche Regelung nicht durch eine Verordnung einschränken.
VG Gelsenkirchen 4 K 1378/07
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