Der Sachverhalt
Am Standort Berlin erhielt ein Soldat für die Teilnahme an einem Lehrgang ein Dienstfahrzeug mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug "Bundeswehr" zugeteilt. Privatfahrten waren dem Soldat nicht gestattet. Gleichwohl fuhr dieser mit dem Fahrzeug für private Zwecke nach Berlin.
In der Nacht wurde auf das geparkte Bundeswehrfahrzeug ein Brandanschlag verübt. Hierbei entstand ein Schaden in Höhe von fast 12.000,- Euro. Die Täter konnten nicht ermittelt werden. Gegen die ihm gegenüber erhobene Schadensersatzforderung hatte der Soldat als Kläger geltend gemacht, der Schaden sei durch besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf außer Betracht zu bleibende Umstände entstanden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 36 K 232.13)
Das Verwaltungsgericht wies durch Urteil (VG 36 K 232.13) die Klage ab. Der Kläger müsse den entstandenen Schaden ersetzen, weil er vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe und hierdurch ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei.
Schadenseintritt sei nicht unvorhersehbar gewesen
Der Schadenseintritt sei nicht unvorhersehbar oder komplett unwahrscheinlich gewesen, weil es bekanntermaßen in Berlin seit mehreren Jahren häufig zu Autobrandstiftungen - vermehrt an Behördenfahrzeugen - gekommen sei. Es sei schon kaum vorstellbar, dass der Kläger hiervon nichts mitbekommen habe soll.
Parken nur auf bewachten Behördenparkplätzen
Letztlich könne dies aber dahinstehen, da sich das Verschulden nur auf die Pflichtverletzung selbst, nicht aber auf deren Folgen beziehen müsse. Wäre die Fahrt genehmigt worden, wäre er auf die seit Jahren bestehende Anweisung hingewiesen worden, Bundeswehrfahrzeuge jedenfalls über Nacht nur auf bewachten Behördenparkplätzen abzustellen.Themenindex:
Sachschaden, Kausalität, Schadensersatz
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.09.2014 - VG 36 K 232.13
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