Der Sachverhalt
Geklagt hatte ein zum Tischler ausgebildeter Vater zweier Kinder, der sich Vollzeit in Erziehungszeit befindet und der bei der beklagten Universität Trier erfolglos die Zulassung zum Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaften beantragt hatte. Zur Begründung seines Begehrens vertrat er die Auffassung, seine in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssten Berücksichtigung finden; sie stellten den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang her.
Die Entscheidung
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter der 5. Kammer nicht an, sondern legten demgegenüber dar, dass es nach den einschlägigen Vorschriften darauf ankomme, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Berufsausbildung und dem gewählten Studiengang bestehe.
Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen der Ausbildung zum Tischler und dem gewählten Studiengang Erziehungswissenschaften jedoch nicht. Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften auch Ausnahmefälle vor, wonach u.a. die in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten generell für die Frage des Vorliegens des inhaltlichen Zusammenhangs Berücksichtigung finden könnten; ein solcher Ausnahmefall liege aber nur dann vor, wenn zweifelhaft sei, ob die Berufsausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang habe. Um einen solchen Zweifelsfall gehe es vorliegend aber nicht, weil die Berufsausbildung zum Tischler ersichtlich keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum vom Kläger gewählten Studiengang aufweise.
Kurz zusammengefasst
Ein Anspruch auf Zulassung zum Universitätsstudium ohne Abitur besteht nur für Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis (Gesamtnotendurchschnitt aus Berufsausbildungsabschlussprüfung und Abschlusszeugnis Berufsschule von mindestens 2,5) abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die berufliche Ausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem begehrten Studiengang aufweist.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 30.10.2013 - 5 K 692/13.TR
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