Der Sachverhalt
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat verschiedene Schulen des Bezirks zu gemeinsamen Einschulungsbereichen zusammengefasst. Zum Einschulungsbereich 07 gehören die Grundschule am Arkonaplatz, die Kastanienbaum-Grundschule, die Grundschule am Koppenplatz, die Papageno-Grundschule, die Gustav-Falke-Grundschule, die Vineta-Grundschule und die Heinrich-Seidel-Grundschule.
Mehrere im früheren Einschulungsbereich der Grundschule am Arkonaplatz wohnende Schulanfänger hatten sich um die Aufnahme in diese Schule bemüht, waren aber gescheitert, weil sie die für gemeinsame Einschulungsbereiche geltenden Aufnahmekriterien nicht erfüllten und zudem kein Losglück hatten.
Die Entscheidung
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts gab den Eilanträgen auf Aufnahme in diese Schule statt. Die gemeinsamen Einschulungsbereiche seien rechtswidrig, weil diese den Grundsatz der altersangemessenen Schulwege unberücksichtigt ließen. Auch im Fall gemeinsamer Einschulungsbereiche müssten altersangemessene Schulwege von jedem Wohnort zu jeder Grundschule bestehen, die von Schulanfängern unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten zu Fuß zu bewältigen seien.
Mehr als 2km Schulweg seien zu lang
Der Zuschnitt des Einschulungsbereichs lasse diesen Grundsatz außer Acht. So müssten z.B. Kinder, die im Postleitzahlenbezirk 10178 wohnten und die Heinrich-Seidel-Grundschule besuchen sollten, einen Schulweg von mehr als 3 km und damit einen mehr als 45-minütigen Fußweg in Kauf nehmen. Zahlreiche weitere Schulwege betrügen mehr als 2 km und seien daher ebenfalls zu lang. In einem anderen Fall beanstandete die Kammer zwar den Zuschnitt des Einschulungsbereichs 04, sprach dem Antragsteller aber keinen Platz in der beantragten Hansa-Grundschule zu, weil er nicht im früheren Einschulungsbereich dieser Schule wohne und andere Kinder Vorrang gehabt hätten. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin,
Beschlüsse der 9. Kammer vom 27. und 28 Juni 2013, VG 9 L 246.13 und VG 9 L 181.13
PM Nr.20/2013 Rechtsindex- Recht & Urteil
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