Kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei innerkirchlichen Konflikten. Nach den fortgeltenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) sei es Sache der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde zu Berlin zurückgewiesen, mit dem die Umsetzung eines Beschlusses der Repräsentantenversammlung verhindert werden sollte.

Der Sachverhalt

Die Antragsteller sind Mitglieder der Repräsentantenversammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. In seiner Sitzung vom 23. Mai 2013 ermächtigte dieses Gremium den Vorstand der Gemeinde mehrheitlich, ein Grundstück zu beleihen, um die Gehälter ihrer Mitarbeiter zahlen zu können. Die Antragsteller meinen im Wesentlichen, der Beschluss sei unter Verletzung fundamentaler Prinzipien der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung zustande gekommen. In der Maßnahme liege zudem eine Zweckentfremdung des Gemeindeeigentums.

Die Entscheidung

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Antrag zurück, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei. Nach den fortgeltenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) sei es Sache der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Folglich dürfe der Staat als Ausdruck der Staatsfreiheit der Kirchen nicht in die inneren Verhältnisse dieser Gemeinschaften eingreifen.

Damit respektiere der Staat die besondere Stellung dieser Körperschaften, ohne dass hierdurch rechtsfreie Räume entstünden. Handlungen im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts seien nicht als staatliche Akte anzusehen, gegen die nach Art. 19 Abs. 4 GG lückenloser Rechtsschutz zu gewähren sei. Der von den Antragstellern angegriffene Beschluss sei als eine solche dem Selbstbestimmungsrecht unterfallende Handlung zu qualifizieren.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.2013 - VG 27 L 141.13

VG Berlin
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