Der Sachverhalt zum Urteil
Die Apothekerkammer hatte verschiedenen Berliner Apothekern vorgeworfen, mit dieser Praxis gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung verstoßen und dadurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben. Diese hatten dagegen eingewandt, Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschreibungspflichtigem Medikament seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels "Spürbarkeit" wettbewerbsrechtlich erlaubt.
Was wettbewerbsrechtlich nicht spürbar sei, könne aber weder ordnungsrechtlich von den Aufsichtsbehörden noch berufsrechtlich gegenüber Apothekern durchgesetzt werden. Dieser Auffassung widersprach die Apothekerkammer Berlin hinsichtlich des Berufsrechts.
Das Urteil
Nach Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe haben die in Rede stehenden Werbemaßnahmen jeweils eine Bagatellgrenze überschritten; daher habe Anlass zur Pflichtenmahnung durch berufsgerichtliche Maßnahmen bestanden. Das Gericht hat daher in den meisten Fällen Warnungen - die mildeste berufsgerichtlich zulässige Maßnahme - verhängt, und in drei weiteren Fällen wegen der Schwere des jeweiligen Verstoßes auch Geldbußen ausgesprochen.
Lediglich in einem Fall sprach das Berufsgericht eine Apothekerin mangels berufsrechtlicher Relevanz ihres Verhaltens frei. Gegen die Urteile kann die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Senat für Heilberufe, eingelegt werden.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.04.2013 - VG 90 K 4.11
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