Nach Beschluss des Verwaltungsgericht Neustadt hat ein Fahrschüler keinen Anspruch auf Zulassung zur praktischen Fahrprüfung, wenn trotz bestandener theoretischer Prüfung massive Zweifel an seiner theoretischen Befähigung bestehen.

Der Sachverhalt

Der aus dem Libanon stammende Kläger legte dreimal die theoretische Fahrprüfung ab. Im Juni 2011 erzielte er 65 Fehlerpunkte, im März 2012 waren es 110 Fehlerpunkte und am 30. April 2012 bestand er die theoretische Prüfung mit 0 Fehlerpunkten. Anfang Juli 2012 absolvierte er die praktische Fahrprüfung mit negativem Ergebnis, weil er eine "Rot" anzeigende Fußgängerampel ohne das Eingreifen des Fahrlehrers überfahren hätte.

Als Grund führte er an, er habe die Anweisung des Prüfers nicht richtig verstanden. Bereits vor Beginn der Fahrprobe zeigte der Kläger Verständigungsprobleme. So begann er eine Ölstandskontrolle zu erklären, nachdem der Prüfer ihn wiederholt aufgefordert hatte, die Heckleuchten am Fahrzeug zu zeigen, die auf ihre Funktion zu prüfen seien. Eine daraufhin ihm von dem Prüfer gegebene schriftliche Aufgabenstellung bezüglich der Bereifung verstand der Kläger ebenfalls nicht.

Die beklagte Stadt Ludwigshafen lud den Kläger nach Kenntniserlangung dieses Sachverhalts am 20. Juli 2012 zu einer Vorsprache ein. Dabei wurden dem Kläger aus der theoretischen Prüfung mehrere Fragen mündlich in einfacher Formulierung gestellt. Keine dieser Fragen konnte der Kläger beantworten. Ferner wurden dem Kläger Verkehrsschilder aus dem Prüfbogen seiner theoretischen Prüfung gezeigt. Er konnte keines dieser Schilder erklären.

Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger die Wiederholung der theoretischen Prüfung. Dieser weigerte sich und erhob Klage auf Zulassung zur praktischen Fahrprüfung mit der Begründung, die Beklagte verwehre ihm zu Unrecht die Wiederholung der praktischen Fahrprüfung. Weil er stottere, würden manche Menschen glauben, er beherrsche die deutsche Sprache nicht.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt

Seinen zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt nun mit Beschluss vom 26. März 2013 ab. Zur Begründung führten die Richter der 3. Kammer aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ablegung der praktischen Fahrprüfung.

Diese dürfe erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Mit der theoretischen Prüfung sei zunächst der Nachweis zu führen, dass der Fahrerlaubnisbewerber mit den für ein Kraftfahrzeug maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut sei, die typischen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs kenne und sie abzuwenden in der Lage sei. Die praktische Fahrprüfung dürfe trotz erfolgreicher theoretischer Prüfung nicht durchgeführt werden, wenn bei dieser getäuscht worden sei. Davon sei hier auszugehen.

Zwar habe der Kläger nach zweimaligem Scheitern - zuletzt am 5. März 2012 mit der maximal erreichbaren Fehlerzahl von 110 Fehlerpunkten - am 30. April 2012 diese Prüfung mit 0 Fehlerpunkten abgeschlossen. Es bestünden aber massive Zweifel an der theoretischen Befähigung des Klägers. Aufgrund der Vorfälle bei der praktischen Prüfung am 7. Juli 2012 und der Vorsprache des Klägers am 20. Juli 2012 bestehe der nicht nur fernliegende Verdacht, dass das Prüfungsergebnis am 30. April 2012 mit irregulärer Hilfe erzielt worden sei.

Daher dürfe die Beklagte als zuständige Fahrerlaubnisbehörde von dem Kläger verlangen, dass er sich einer erneuten theoretischen Prüfung unterziehe, bevor er die praktische Fahrprüfung ablege. Es liege hier weder im wohlverstandenen Interesse des Klägers noch im Interesse der Verkehrssicherheit, dass er erst nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung den Nachweis der theoretischen Befähigung führe. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 26. März 2013 - 3 K 1009/12.NW

VG Neustadt, PM Nr. 17/13
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