Der Sachverhalt
Die Recycling-Firma hatte im vergangenen Jahr Altkleidercontainer an acht verschiedenen Standorten in Landau abgestellt, ohne, anders als andere Betriebe, zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Stadt Landau forderte die Firma, gegen die inzwischen eine Gewerbeuntersagungsverfügung durch die zuständige hessische Überwachungsbehörde ergangen ist, Ende Januar 2013 auf, alle in Landau ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Kleidercontainer zu entfernen.
Dagegen legte die Firma Widerspruch ein und ersuchte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt. Zur Begründung führte sie aus, sie stelle die Container im Gebiet der Stadt Landau ausschließlich auf privaten Grundstücken auf und bedürfe daher keiner Sondernutzungserlaubnis.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt. Die Richter der 4. Kammer bestätigten die Beseitigungsanordnung der Stadt Landau mit der Begründung, die Antragstellerin nutze mit den acht Kleidercontainern öffentliche Straßenflächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Drei der Container seien unmittelbar auf öffentlichen Straßen abgestellt, wobei auch Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen dazu gehörten.
Aber auch die anderen fünf Container bedürften einer Sondernutzungserlaubnis. Zwar befänden diese sich auf Privatgelände, seien aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssten.
Damit führten auch diese Kleidercontainer zu einer - bislang unerlaubten - Sondernutzung öffentlicher Straßen. Personen, die vom öffentlichen Straßenraum aus Container nutzten, die auf benachbartem Privatgelände aufgestellt seien, handelten nicht mehr im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Kleidern - seien Vorgänge, die der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen seien.
Die sofortige Beseitigung der Container sei auch die geeignete Maßnahme, um die unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung zu beenden. Daher überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der ersichtlich rechtmäßigen Beseitigungsanordnung das Interesse der Antragstellerin, die rechtswidrige Nutzung öffentlichen Straßenraums bis auf Weiteres fortführen zu können, insbesondere auch mit Blick auf die finanziellen Nachteile für die Antragstellerin und ihre ungerechtfertigte Bevorteilung gegenüber anderen Aufstellern von Kleidercontainern. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27.02.2013 - 4 L 90/13.NW