Wie aus dem Urteil hervorgeht, stelle die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz für die Klägerin keine schädliche Umwelteinwirkung dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet sei.
Der Sachverhalt
Unterhalb des Grundstücks der Klägerin befindet sich ein Kinderspielplatz. In ca. 10m Entfernung zum Balkon der Klägerin wurde auf dem Spielplatz eine Seilbahn errichtet.
Die Klägerin hält die mit der Benutzung dieser Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangt deren Beseitigung. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stelle für die Klägerin keine schädliche Umwelteinwirkung dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet sei. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasse sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche.
Auch Geräusche von Spielgeräten sind privilegiert
Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines atypischen Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 qm große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen. Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten.
Einschränkung der Nutzungszeit und des Benutzerkreises
Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. Eine Verlagerung des Seilbahnstandortes sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe, vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge.
Themenindex:
Kinderlärm, Kinderspielplatz
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12.OVG
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