Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin müssen Mitarbeiter einer Konditorei nicht zwingend helle Arbeitskleidung tragen. Dunkle Arbeitskleidung verstoße nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, so das Gericht.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Betreiberin einer Konditorei in Berlin. Im Verkaufsbereich tragen die Mitarbeiter eine schwarze Bluse bzw. Oberhemd und eine bordeauxrote Wickelschürze. Das Bezirksamt ordnete im Februar 2011 an, die Arbeitskleidung müsse hell sein, damit Verunreinigungen schnell und leicht erkennbar seien.

Die Klägerin hatte hiergegen eingewandt, ihre Mitarbeiterinnen würden stets angewiesen, saubere Arbeitskleidung zu tragen und unterlägen insoweit auch einer Kontrolle. Im Übrigen sei dunkle Arbeitskleidung nicht als ungeeignet anzusehen, da insbesondere die in ihrem Bereich auftretenden Verschmutzungen mit hellen Flecken von Mehl bzw. von hellen Cremes auf dunkler Kleidung leichter zu erkennen seien als auf heller Kleidung.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Dunkle Arbeitskleidung verstoße nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die vom Beklagten angeführte Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese sehe lediglich vor, dass Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen werde, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten; sie hätten geeignete und saubere Arbeitskleidung sowie erforderlichenfalls Schutzkleidung zu tragen.

Kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben erkennbar

Die Farbe der Arbeitsbekleidung sei aber kein Kriterium für deren Angemessenheit. Ob der Lebensmittelunternehmer allerdings ggf. bei dunkler Arbeitskleidung strengeren Anforderungen an Maßnahmen zur Sicherstellung der Reinlichkeit der getragenen Arbeitskleidung unterliege als bei heller Arbeitskleidung, sei nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides und daher hier nicht zu prüfen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.


Gericht:
Verwaltungsgericht  Berlin, Urteil vom 26.07.2012 - VG 14 K 342.11

VG Berlin, PM Nr. 29/2012
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