Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz muss er nun das zu Unrecht gewährte Blindengeld nicht zurückzahlen, da ihm der Hinweis auf die entsprechende Mitteilungspflicht in dem Bescheid über die Gewährung von Blindengeld nicht in einer für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht wurde.
Der Sachverhalt
Die beklagte Stadt bewilligte dem blinden Kläger ab Dezember 2005 Blindengeld in Höhe von 410,00 € monatlich. Dieser befindet sich seit Januar 2008 in einem Seniorenheim. Eine Mitteilung an das Sozialamt hierüber unterblieb, obwohl der Kläger in dem schriftlichen Bewilligungsbescheid auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wurde. Nachdem die Beklagte im Jahr 2010 von dem Heimaufenthalt erfahren hatte, forderte sie den Kläger zur Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Blindengeldes in Höhe von 14.166,00 € auf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab hingegen der Berufung des Klägers statt.
Die Entscheidung
Zwar habe der Kläger das Blindengeld zu Unrecht erhalten, weil ein Anspruch auf diese Leistung während eines Heimaufenthaltes nicht bestehe. Auch habe er gegen die Pflicht verstoßen, der Beklagten den Umzug in das Seniorenheim mitzuteilen. Hierfür genüge die Ummeldung bei der Meldebehörde nicht. Jedoch habe er seine Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben zum Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen seien Behörden verpflichtet, Schriftstücke Blinden in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Dies sei nicht geschehen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Bewilligungsbescheid dem blinden Kläger von einem Angehörigen vorgelesen worden sei und er auf diese Art von seiner Mitteilungspflicht Kenntnis erlangt habe. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, die Beklagte über seinen Umzug in ein Seniorenheim zu informieren.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2012 - 7 A 10286/12
OVG RLP
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