Befördert die Polizei eine hilflose Person mit einem Dienstfahrzeug zur Abwendung einer Gefahr für deren Gesundheit in die Obhut schutzbereiter Dritter zurück, ist sie befugt, die dadurch entstandenen Kosten nach dem niedersächsischen Verwaltungskostenrecht gegenüber der beförderten Person geltend zu machen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurde der betroffene 87-jährige von einer 2-köpfigen Polizeistreife auf einem Gehweg in Hannover aufgegriffen und mit dem Einsatzfahrzeig in sein nahegelegenen Wohnstift zurückgebracht. Dafür verlangte die Behörde von ihm jeweils 25 Euro pro Beamten plus 15 Euro als feststehenden Mindestwert für die Fahrstrecke - also summa summarum 65 Euro. Ein Betrag, den der Mann allerdings nicht zahlen wollte. Schließlich hätten die Beamten auch seinen Sohn, einen Heimmitarbeiter oder ein Taxi zur Rückbeförderung rufen können. Und außerdem wären sie verfassungsrechtlich zu solchen Hilfeleistungen an älteren Bürgern wie ihm verpflichtet.

Die Entscheidung

Dem widersprach das Oberverwaltungsgericht. "Höherrangiges Recht, wie etwa die Verfassung, zwingt nicht dazu, staatliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unabhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls kostenlos zu erbringen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Lüneburger Richterspruch. Denn die Schutzpflicht begründet primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Aufwandes. Die Kostenfrage bewegt sich im Ermessungsspielraum der jeweiligen Behörde und der geltenden Bestimmungen.

Zumal im vorliegenden Fall die Polizeibeamten weder unter Zurückstellung ihrer sonstigen Dienstpflichten noch im eigenen Kosteninteresse des Betroffenen verpflichtet waren, eine andere Beförderungsweise für den Demenzkranken aufwändig zu organisieren und auf das unvorhersehbare Eintreffen etwa von Heimmitarbeitern, Angehörigen oder eines zivilen Mietwagendienstes zu warten. Dies hätte erheblich mehr Zeit erfordert und den Aufgegriffenen angesichts seiner offensichtlichen Verwirrung unzumutbar zusätzlich körperlich und mental belastet.

Rechtsnormen:
§ 11 Abs 2 S 2 VwKostG ND, § 5 VwKostG ND, § 2 VwKostG ND

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.01.2012 - 11 LB 226/11

Quelle: www.anwaltshotline.de
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