Die Universität zu Lübeck sprach einem Mann die Exmatrikulation aus, nachdem er die erforderliche ärztliche Vorprüfung endgültig nicht mehr bestehen konnte. Der für Humanmedizin eingeschriebene Student klagte gegen den Rausschmiss, unterlag aber nun vor Gericht.

Der Sachverhalt

Ob Universitäten nach dem in Schleswig-Holstein geltenden Hochschulgesetz die Möglichkeit haben, sogenannte Langzeitstudenten nach Ablauf einer bestimmten Studiendauer ohne weiteres zu exmatrikulieren, bleibt weiterhin offen. Dies hat das Verwaltungsgericht in Schleswig in der mündlichen Verhandlung klargestellt.

Im zu entscheidenden Einzelfall hingegen bestätigte das Gericht die von der beklagten Universität zu Lübeck ausgesprochene Exmatrikulation des seit dem Wintersemester 1985/86 für Humanmedizin eingeschriebenen Klägers als rechtmäßig und wies seine dagegen gerichtete Klage ab.

Die Entscheidungsgründe

Die Beklagte hatte die Entlassung des Klägers aus dem Studium im Jahre 2009 damit begründet, dass er die für den erfolgreichen Abschluss erforderliche ärztliche Vorprüfung (Physikum) endgültig nicht mehr bestehen könne. Nach zwei vergeblichen Versuchen, diese Vorprüfung abzulegen, wäre eine nochmalige Wiederholungsprüfung aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Approbationsordnung nur bis Ablauf einer Übergangszeit bis zum 30.04.2006 möglich gewesen. In dieser Zeit habe der Kläger keine entsprechenden Prüfungsbemühungen mehr gezeigt. Die Zulassungsvoraussetzungen nach der neuen Approbationsordnung lägen nicht vor.

Diese Argumentation hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und Durchführung einer Beweisaufnahme bestätigt. Dass für den Kläger eine abweichende Einzelfallregelung getroffen worden wäre und deshalb für ihn ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, hat es nicht festzustellen vermocht. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 20.09.2011 - 7 A 57/09

VG Schleswig, Rechtsindex
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