Eine Wohnung unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer, wenn der Inhaber dieser Wohnung gezwungenermaßen in ein Pflegeheim umziehen musste und diese Wohnung lediglich eine bescheidene Lebensführung ermöglicht.
Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
Der Sachverhalt
Im Streitfall hatte sich eine Wohnungsinhaberin gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer gewandt. Bis zu ihrem aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Umzug in ein Pflegeheim hatte sie eine 25-qm-Wohnung bewohnt, die sie auch weiter behalten wollte. Für diese Wohnung verlangte die Kommune Zweitwohnungsteuer und führte zur Begründung aus, der Heranziehungsbescheid entspreche den steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen und der Zweitwohnungssteuersatzung. Auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sei nicht ersichtlich.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht verneinte die Steuerpflicht und begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Zweitwohnungsteuer an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfe.
[...] Denn die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (vgl. BVerfG, B. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Bedarf neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. [...]
Durch den notwendigen Umzug in ein Pflegeheim und die dadurch frei werdende bescheidene Wohnung werde eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aber gerade nicht dokumentiert.
Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 9. März 2011, Az. 8 K 48/10
Rechtsindex, Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund
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