Grundschulwechsel - Der Vater eines Erstklässlers hat keinen Anspruch darauf, dass sein Sohn wegen Verbesserung des Schulweges durch einen Schulbezirkswechsel eine andere Grundschule besuchen kann. Hier liege hier kein wichtiger Grund vor.

Der Sachverhalt

Der Vater beantragte bei der zuständigen Grundschule, dem Jungen im Rahmen eines Schulbezirkswechsels den Besuch einer bestimmten anderen Grundschule zu erlauben. Von der Wohnung aus gesehen, liegt der Schulweg in derselben Laufrichtung wie der Kindergarten, den sein jüngeres Kind besuche. Die an sich für seinen Sohn vorgesehene Grundschule liegt jedoch in entgegengesetzter Richtung. Der Schulbezirkswechsel würde es seiner stark belasteten Ehefrau ermöglichen, das Begleiten der beiden Kinder zur Schule bzw. zum Kindergarten zu verbinden. Dies wäre für sie eine starke Erleichterung. Nachdem die Schulleitung seinen Antrag abgelehnt hatte, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht.

Die Entscheidung

Die Richter lehnten seinen Antrag ab. Bei der Prüfung, ob der für den Schulwechsel erforderliche wichtige Grund vorliege, müsse neben der individuellen Situation des Schülers und seiner Eltern auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung, die der möglichst gleichmäßigen Auslastung der Schulen diene, berücksichtigt werden. Gemessen daran, liege hier kein wichtiger Grund vor. Die an sich für den Sohn des Antragstellers zuständige Schule sei nicht unzumutbar weit von dessen Wohnung entfernt. Der Schulweg lasse sich ohne Weiteres zu Fuß zurücklegen und sei nicht gefährlich, so dass der Junge allenfalls in der Anfangsphase durch seine Mutter begleitet werden müsse, dann aber den Weg alleine gehen könne.  Dass die Mutter in der Anfangsphase zusätzlich belastet werde, indem sie das zweitälteste Kind zu dem in anderer Laufrichtung gelegenen Kindergarten bringen müsse, rechtfertige einen Schulbezirkswechsel nicht, zumal es häufig vorkomme, dass Eltern - insbesondere bei Berufstätigkeit - wegen des Schulbesuchs ihrer Kinder zusätzliche Wegstrecken zurücklegen müssten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 12.08.2010 -  6 L 843/10.MZ

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