Rechtsschutz - Muss eine Rechtsschutzversicherung bereits dann für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit aufkommen, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses lediglich angekündigt, aber noch nicht ausgesprochen ist? Ja - sagt der BGH.

Bisher haben sich Rechtsschutzversicherer oft darauf berufen, in dieser Situation sei noch kein so genannter Versicherungsfall gegeben, habe also noch kein Vertragspartner gegen seine Pflichten verstoßen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. November 2008 hin, mit dem der Streit nun abschließend entschieden sein dürfte (BGH AZ: IV ZR 305/07).

Der Sachverhalt:

In dem Fall hatte ein Unternehmen seinem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass man beabsichtige, die Stellen im Unternehmen zu reduzieren und davon seine Stelle betroffen sei. Es wurde ihm der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Der Arbeitnehmer beauftragte in Erwartung der bevorstehenden Kündigung einen Rechtsanwalt. Dieser sollte seine Interessen schon vor Ausspruch der Kündigung vertreten. Der darüber informierte Rechtsschutzversicherer des Arbeitnehmers lehnte die Übernahme der Rechtsanwaltsvergütung ab. Er begründet dies damit, dass durch eine bevorstehende Kündigung noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Klage gegen den Rechtsschutzversicherer auf Erstattung der Anwaltsvergütung ein.

Die Gerichte haben entschieden:

Nachdem bereits das Amts- und Landgericht der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben hatten, bestätigte der Bundesgerichtshof diese Auffassung. Der Arbeitgeber habe allein schon durch die Androhung der betriebsbedingten Kündigung und das gleichzeitige Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen. Mit dem vom Arbeitnehmer behaupteten Verhalten war der Rechtsschutzfall eingetreten. Der Rechtsschutzversicherer hatte die Kosten des Rechtsanwalts zu übernehmen.

Das Urteil wird als längst überfällige Klarstellung von Arbeitsrechtlern sehr begrüßt. Oft ist es gerade im Vorfeld des Ausspruchs einer Kündigung sehr sinnvoll, arbeitsrechtlich versiert mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Aus den Verhandlungen ließen sich Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit eventuell veränderten Arbeitsbedingungen, aber möglicherweise auch Konditionen einer sozialverträglichen Beendigung entwickeln. Rechtsschutzversicherte Mandanten mussten bisher oft auf diese wichtige Möglichkeit ihrer Interessenwahrnehmung verzichten oder die Kosten aus eigener Tasche bezahlen.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de (Deutscher Anwaltverein)
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