Bei einer Teilkaskoversicherung hingegen würde der Halter auf dem Schaden sitzen bleiben, wenn die Kollision mit Wild nicht bewiesen werden kann. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 (AZ: 20 U 134/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Ein Pkw der Oberklasse war mit einem Reh kollidiert. Der Fahrer verlangte von seiner KFZ-Versicherung die Zahlung der Reparaturkosten von knapp 13.400 Euro und Gutachterkosten von über 500 Euro. Als die Versicherung sich weigerte, klagte der Mann.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, bekam er vor dem Oberlandesgericht den Schadensersatz - überwiegend - zugesprochen. Im Prozess konnte nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer tatsächlich mit einem Reh kollidiert war. Es fanden sich keine eindeutigen Spuren. Die Versicherung konnte aber auch das Gegenteil nicht beweisen. Nach Ansicht der Richter hätte die Vollkaskoversicherung dies aber tun müssen, da unstreitig war, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hatte. Könne weder der Zusammenstoß mit dem Reh noch das Gegenteil bewiesen werden, so habe die Vollkaskoversicherung den Schaden zu übernehmen. Die Teilkaskoversicherung hingegen hätte den Schaden nur begleichen müssen, wenn ein Wildunfall bewiesen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass dem Autobesitzer die Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro ersetzt werden, nicht jedoch die Gutachterkosten.
Manchmal ist es notwendig, in die zweite Instanz zu gehen, um zu seinem Recht zu kommen. Dabei helfen Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe. Diese findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min).
Pressemitteilung vom 17.11.2009 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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