Im vorliegenden Fall stritt der Kläger mit der Hausratversicherung u.a. über die Frage, ob es sich bei Rolex-Uhren um Wertsachen oder um Hausrat handelt. Nach Auffassung des Klägers sei Hauptzweck der Uhren nicht das "Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen". Somit sei es Hausrat.

Der Sachverhalt

Der Kläger nimmt die beklagte Hausratversicherung auf Leistung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien lagen die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zu Grunde. Diese Bedingungen enthielten u.a. eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall.

Wertsachen waren gem. § 19 VHB 97 insbesondere "Schmucksachen" sowie "alle Sachen aus Gold oder Platin". Sofern sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkte sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000,00 € je Versicherungsfall.

Versicherung zahlt 20.000 Euro

Dem Kläger wurden in seinem Haus von zwei Tätern unter Androhung von Gewalt unter anderem eine Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold entwendet. Die Uhren befanden sich nicht in einem Tresor. Die Beklagte zahlte an den Kläger 20.000,00 € für den Verlust der Uhren.

Kläger verlangt 80.000 Euro

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitergehende Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Uhren von rund 80.000,00 €. Zur Begründung vertritt er die Ansicht, dass es sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat handele. Hauptzweck der Uhren sei nicht das "Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen". Im Übrigen seien die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Wertgrenzen für „alle Sachen aus Gold oder Platin“ unwirksam, da sie intransparent und überraschend seien.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt am Main hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel für Wertgrenzen von Wertsachen weder überraschend noch intransparent sei.

Die Klausel entspreche vielmehr sowohl den neuen Musterbedingungen der Hauratsversicherungen als auch der weit verbreiteten Praxis. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse mit einer Entschädigungsgrenze für Schmuck- bzw. Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen.

Jeder Versicherungsnehmer wisse, dass derartige Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet seien. Die Klausel enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Die Entschädigungsgrenze sei vielmehr Ausdruck eines angemessenen Interessenausgleichs. Die Prämienkalkulation sei von hohen Einzelrisiken freizuhalten, die der Betroffene gesondert versichern oder schützen könne.

Die Klausel sei schließlich auch nicht intransparent. Ihr sei zwar keine Definition einer "Sache aus Gold oder Platin" zu entnehmen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei jedoch erkennbar, dass hierunter Sachen zu verstehen seien, bei denen wesentliche Teile des Gegenstandes zumindest überwiegend aus Gold bestünden. Dafür spreche sowohl der Sprachgebrauch als auch der Zweck der Versicherungsbestimmungen.

Da beide Uhren aus massivem Gold hergestellt worden seien, unterfielen sie unzweifelhaft dem Tatbestandsmerkmal einer „Sache aus Gold“. Ob es sich bei den Uhren zugleich um "Schmucksachen" handele, sei damit nicht zu entscheiden. Der Einordnung als "Goldsache" stehe auch nicht entgegen, dass Armbanduhren bestimmungsgemäß als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet würden.

Erläuterung: Die Regelungen der VHB 97 stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen überraschend oder mehrdeutig, können sie gem. § 305 c BGB dem Vertragspartner nicht wirksam entgegengehalten werden.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2017 - 7 U 119/16

Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2016 - 2-08 O 314/15

OLG Frankfurt am Main, PM
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