Für den VGH in Bayern ist offen, ob nach der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille oder einer AAK von weniger als 0,8 mg/l die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt.
Der Kläger verlangte vom Freistaat Bayern es zu unterlassen, durch verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen des Klägers zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen. Der Kläger sah seine Grundrechte verletzt.
Die Vorschriftzeichen 276 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art" und 277 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" der StVO verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.
Der Fahrzeugführer parkte in einem Parkhaus rückwärts in einen Parkplatz. Dabei haben die Rückwärtssensoren des Fahrzeugs die Metallstangen eines Lüftungsschacht nicht erkannt. Der Kofferraum des Fahrzeugs wurde beschädigt. Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Parkhausbetreiber.
Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn ein versenkbarer Poller nach der Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch hochfährt und ein weiteres einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer wegen fehlender Hinweise nicht mit einem hochfahrenden Poller rechnen musste, beschädigt.
Auch wenn keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschen, erlaubt das Zusatzschild "Schneeflocke" zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Der Hinweis enthalte keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn Überschreitungen von ca. 40% festgestellt wurden.
Wer beim Überholen wegen einer notstandsähnlichen Situation zu schnell fahren muss, kann eine deutliche Geschwindigkeitsübertretung nach dem Wiedereinscheren nicht damit rechtfertigen, dass man das Einregeln der Geschwindigkeit dem Tempomat überlassen wollte.
Kann ein deutscher Staatsbürger nach einer Verkehrskontrolle nicht genügend belegen, dass er in dem Ausstellerstaat der Fahrerlaubnis einen Wohnsitz über einen ausreichend langen Zeitraum begründet hatte, berechtigt die erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Verhängung einer Haftstrafe ohne Bewährung für eine bei einer Trunkenheitsfahrt begangene fahrlässige Tötung kann zur Verteidigung der Rechtsordnung bei einem nicht vorbestraften Täter geboten sein, so die Entscheidung des OLG Hamm.