Der BGH hat entschieden, dass der Angeklagte im Hamburger Raser-Fall zu Recht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auf der Flucht vor der Polizei mit einem gestohlenen Taxi, habe er bewusst auf die Gegenfahrbahn gelenkt und dadurch den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht.
Der Sachverhalt
Der alkoholisierte, zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte, der sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befand, war in den frühen Morgenstunden des 4. Mai 2017 mit einem von ihm kurze Zeit zuvor gestohlenen Taxi-Fahrzeug in der Hamburger Innenstadt im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf der Flucht vor der ihn verfolgenden Polizei bewusst auf die dreispurige Gegenfahrbahn gefahren. Den Streckenabschnitt der leicht kurvig verlaufenden und baulich von der übrigen Fahrbahn abgetrennten Gegenfahrbahn befuhr er mit hoher Geschwindigkeit von bis zu 155 km/h.
Aufgrund von Kollisionen mit dem Kantstein der Fahrbahn und einer Verkehrsinsel verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß nach Überqueren einer Kreuzung am Einmündungsbereich des Ballindamms mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h frontal mit einem ihm mit ca. 20 km/h entgegenkommenden Taxi zusammen.Einer der Insassen dieses Taxis verstarb noch an der Unfallstelle, zwei weitere Personen wurden schwer verletzt.
Das Landgericht Hamburg (Urteil, Az. 621 Ks 12/17) hat mit Blick auf die während der Verfolgungsfahrt vom Angeklagten bewusst immer weiter gesteigerten Gefahren bedingten Tötungsvorsatz angenommen, weil ihm jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Überwechselns auf die Gegenfahrbahn das Leben anderer und auch das eigene Leben gleichgültig waren.
Der Angeklagten wurde unter anderem wegen Diebstahls sowie wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte ging in Revision.
Die Entscheidung
Der unter anderem für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az. 4 StR 345/18) hat die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gericht:
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 345/18
Quelle: Bundesgerichtshof, PM 26/2019
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