Der Sachverhalt
Im November 2013 erwarb der Kläger bei dem beklagten Autohändler einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI, Erstzulassung Juni 2007, ca. 181.000km für 8.950 Euro. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl.
Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch den Autohändler, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der beklagte Autohändler entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Der gerichtliche Sachverständige vor dem Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Dieses bewertete das Landgericht als übliche Verschleißerscheinung und wies die Klage ab. Damit gab sich der Kläger nicht ab und ging in Berufung. Diese war erfolgreich.
Die Entscheidung
Nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Klage stattgegeben und den beklagten Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Damit hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen abgeändert.
Der Kläger sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, so der Senat, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe.
Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden sei.
Werkseitiger Bauteilfehler
Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.
Vergleichbare Gebrauchtfahrzeuge haben diesen Fehler nicht
Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.2017 - 28 U 89/16
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