Ein Autofahrer parkte auf dem Parkplatz einer Gastronomie ab, die an einem Kreisverkehr lag. Dort kaufte er sich Essen und wollte anschließend die Apotheke aufsuchen, die direkt auf der anderen Seite des Kreisverkehrs lag. Er durchfuhr mit Schrittgeschwindigkeit den Kreisververkehr und hatte dabei keinen Gurt angelegt.

Der Sachverhalt

Der Autofahrer fuhr weiterhin in Schrittgeschwindigkeit, um unmittelbar nach dem Kreisverkehr 5-10 m rechtzeitig auf einen Parkstreifen zu fahren. Hierbei fiel er der Polizei auf. Der Autofahrer habe gegen §§ 21a Abs.1, 49 StVO, 24 StVG verstoßen. Der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen

Der Polizeibeamte, der als Zeuge vernommen wurde, bestätigte, dass der Betroffene aus dem Parkplatzbereich der Gastronomie gekommen sei und langsam, vielleicht auch in Schrittgeschwindigkeit den Kreisverkehr durchfahren habe.

Dementsprechend musste im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass der Betroffene zur Tatzeit mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist und dementsprechend den Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO erfüllt hat.

Die Ausnahmetatbestände des § 21 a Abs.1 StVO

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

  1. (weggefallen)
  2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
  3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
  4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
  5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
  6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Die Tatsache, dass der Betroffene sich zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang. Dementsprechend durfte der Betroffene tatsächlich unangeschnallt fahren. Der Betroffene war somit aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 30.05.2016 - 19 OWi-89 Js 968/16-92/16

AG Lüdinghausen
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