Der Angeklagte hatte an seinem außer Betrieb gesetzten und nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassenen Wohnmobil entstempelte Kfz-Kennzeichen angebracht, bevor er mit diesem Fahrzeug öffentliche Straßen befuhr. Das Amtsgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Urkundenfälschung verurteilt. Zu Recht?

Aus dem Beschluss des OLG Koblenz

Kfz-Kennzeichenschilder sind Beweiszeichen, die die Erklärung enthalten, dass das betreffende Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Das amtliche Kennzeichenschild bildet zusammen mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde und dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde1.

Bei Verwendung von ungestempelten oder - wie hier - entstempelten Kennzeichenschildern lässt die mit der Anbringung des Kennzeichens am Fahrzeug verbundene Erklärung den Aussteller nicht (mehr) erkennen, so dass es an der Urkundsqualität fehlt und eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) ausscheidet2. In diesen Fällen kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs in Betracht.

Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Dies umfasst auch die Fälle, in denen ein Fahrzeug abgemeldet und das dafür ausgegebene Kennzeichen von der Zulassungsbehörde entstempelt, jedoch vom Fahrzeughalter weiter verwendet wird, um im Straßenverkehr den Anschein zu erwecken, das betreffende Fahrzeug sei für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (noch immer) zum öffentlichen Verkehr zugelassen3.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 158/15

OLG Koblenz
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1 (vgl. Senat, 2 OLG 3 Ss 98/15 v. 07.09.2015; BayObLG, RReg 1 St 13/77 v. 29.04.1977 - BayObLGSt 1977, 74 ; Fischer, StGB, 63. Aufl. § 267 Rn. 7 mwN.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 267 Rn. 36a)
2 (vgl. BGH, 1 StR 279/91 v. 06.06.1991 - BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 5 ; 1 StR 227/89 v. 16.05.1989 - BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 3 ; 4 StR 266/62 v. 07.09.1962 - BGHSt 18, 66 )
3 (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. StVG § 22 Rn. 2)
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