Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kaufte sich der Kläger einen Helm mit der Norm ECE 22.05. Helme dieser Norm werden besonders streng auf ihre Sicherheit getestet.
Der Kläger fuhr einige Monate später mit seinem Moped mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h. Dabei hatte er den Motorradhelm auf. Aus ungeklärten Umständen stieß er während dieser Fahrt mit dem Vorderrad seines Mopeds an die rechte Bordsteinkante. Er kam von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne. Dabei ging der Helm zu Bruch und er verletzte sich schwer.
Kläger: Helm hätte nicht brechen dürfen
Er behauptet, der von der Beklagten erworbene Helm sei mangelhaft gewesen, ein solcher Helm hätte bei einem Unfall nicht brechen dürfen. Aus dem Umstand, dass der Helm beschädigt und der Kläger am Kopf verletzt wurde, ergebe sich, dass der Helm nicht den nach Vertrag und Verwendungszweck vorauszusetzenden Schutz geboten habe. Er verlangt ein Schmerzensgeld von mindestens 12.500€.Die Entscheidung des OLG Brandenburg
Der Kläger hat nach Urteil des OLG Brandenburg (Az. 1 U 8/13) keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht, weder aus §§ 437 Nr. 3, 434 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB noch aus § 8 ProdHaftG. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Helm zum Unfallzeitpunkt einen Sachmangel hatte.
Dieser muss nicht unbedingt vorgelegen haben, nur weil der Helm zu Bruch ging. Denn bei einem solchen Unfall nicht zu brechen sei keine Anforderung für die Sicherheitsnorm, so das Gericht.
Ein Sachverständiger hatte zusätzlich die Funktionalität des Helms bestätigt. Zunächst hat der Helm die Aufgabe, seinen Träger vor Verletzungen bestmöglich zu schützen. Der Helm hat das erfüllt, indem er den Schaden möglichst klein gehalten hat.
Aus dem Urteil: [...] Schutzziel der ECE-Regelung 22.05 ist es, so der Sachverständige, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Kräfte und Beschleunigungen und daraus resultierend die Schwere von zu erwartenden Verletzungen zu reduzieren. Dass ein Helm bei solchen unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbricht, werde durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gefordert. Bereits aus der ECE-R 22.05 selbst ergäbe sich eindeutig, dass auch bereits bei den im Rahmen der Typenzulassung durchzuführenden Prüfungen sehr wohl Brüche an den Helmen auftreten dürfen. Diese Brüche dürften jedoch nicht "gefährlich" sein. Das bedeute, es dürften sich beispielsweise keine scharfkantigen Bruchkanten ergeben, welche Schnittverletzungen auslösen können. Nach seinen Feststellungen, so der Sachverständige weiter, handele es sich bei den Schädigungen des konkret untersuchten Helmes lediglich um Anrisse. Daraus lasse sich der eindeutige Schluss ziehen, dass der untersuchte Helm keine Gefährlichkeit aufweise. Die durch den Unfall aufgetretenen Schädigungen seien daher eindeutig zulässig. Der Helm sei der ihm zugedachten Aufgabe gerecht geworden, einerseits das Durchdringen von spitzen oder scharfkantigen Gegenständen zum Kopf des Trägers zu verhindern und andererseits die auftretende Schlagenergie möglichst großflächig auf die darunter liegende Schutzpolsterung zu verteilen. Das Schutzziel, dem Träger das Überleben eines Unfallereignisses zu ermöglichen, wurde demzufolge erreicht. Insoweit ist ein Mangel an dem Helm nicht festzustellen. [...]
Dem Hersteller sei hier somit kein Vorwurf zu machen und der Mann habe damit auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 - 1 U 8/13
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