Ein Autofahrer wurde geblitzt, nachdem er die Autobahn verlassen hatte. Nach Auffassung des Amtsgerichts Essen komme es nicht darauf an, ob nach dem Schild "Ende der Autobahn" noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.

Der Sachverhalt

Der Betroffene aus Essen fuhr mit seinem Pkw von der BAB 52 kommend auf der Norbertstraße in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf. Er sah und passierte das Verkehrsschild "Ende der Autobahn". In Höhe eines Fußweges wurde eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Senor-Messsystem ES 3.0 durchgeführt.

Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h ist bei dem Betroffenen daher eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt worden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort zu diesem Zeitpunkt 50 km/h. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Aufgrund dieses Geschehens verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dabei verwies es darauf, dass dem Betroffenen ein fahrlässiger Verstoß vorzuwerfen sei.

Er habe nach dem Passieren des Verkehrsschildes "Ende der Autobahn" die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild "Ende der Autobahn" noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei. Angesichts dieses Schildes habe sich der Betroffene  "an der allgemeinen Regel aus § 3 Abs. 3 StVO orientieren und mithin eine Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h einhalten" müssen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (5 RBs 34/15)

Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde war - vorläufig - erfolgreich. Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 5 RBs 34/15) hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung kommt dem Zeichen 330.2 nicht zu

Das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an.

Die Feststellungen des Amtsgerichts, so der Senat, rechtfertigten keine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

Bußgeldsache sei vom Amtsgericht erneut zu verhandeln

Das Amtsgericht habe daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert habe oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig gewesen sei. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom Amtsgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 - 5 RBs 34/15

OLG Hamm
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