Nach einem Verkehrsunfall kam ein Kradfahrer ins Krankenhaus. Dort kam es zu einem Zwischenfall. Das Beatmungsgerät zeigte eine Störung an. Der hinzugerufene Oberarzt war überfordert und ergriff die falschen Maßnahmen. Beim Kradfahrer kam es zu einem schweren Hirnschaden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin war Haftpflichtversicherer eines Pkw, der in einen schweren Unfall verwickelt war. Der Fahrer des Pkw erfasste beim Überholen auf der Landstraße ein entgegenkommendes Krad. Das Krad kam von der Straße ab und prallte gegen einen Baum.

Dessen Fahrer erlitt durch den Zusammenstoß eine beidseitige Rippenserienfraktur mit Lungenquetschung. Er wurde in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert, sediert und beatmet. Zwei Tage nach Aufnahme in das Krankenhaus kam es zu einem Zwischenfall. Das Beatmungsgerät zeigte eine Störung an. Der hinzugerufene Oberarzt war mit der Situation überfordert und ergriff grob fehlerhaft die falschen Maßnahmen. Dadurch kam es bei dem Kradfahrer zu einem schweren Hirnschaden. Er befindet sich heute im Zustand des Wachkomas. Hoffnung auf Besserung besteht nicht.

Die Klägerin einigte sich mit dem Kradfahrer auf die Zahlung eines Schadensersatzbetrages, insbesondere Schmerzensgeldes in Höhe von 275.000,-€.

Haftpflichtversicherer verlangt Schadensersatzbetrag vom Krankenhaus zurück

Mit der Klage verlangte sie von dem beklagten Krankenhaus einen Betrag in Höhe von 265.000,-€ zurück. 10.000,-€ wollte sie selber übernehmen. Sie vertrat die Auffassung, dass das Krankenhaus für den Hirnschaden des Kradfahrers allein hafte. Ohne den groben Fehler des Oberarztes würde dieser heute nicht mehr an den Folgen des Unfalls leiden.

Vorinstanz sieht Haftung des Krankenhaus bei 70%

Das Landgericht gab der Klägerin nur teilweise Recht und entschied, dass das Krankenhaus zu 70 % für den Hirnschaden des Kradfahrers hafte. Im Übrigen habe die Klägerin für die schweren Folgen einzustehen, da der Unfall den Kradfahrer erst in die gefährliche Beatmungssituation gebracht habe.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht führte zu einer Änderung des landgerichtlichen Urteils. Der 5. Zivilsenat entschied, dass das Krankenhaus zu 100 % für den Hirnschaden des Kradfahrers hafte.

Krankenhaus hafte zu 100%

Dies folge daraus, dass die von dem Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Fahrer des Pkw, zu verantwortenden unmittelbaren Verletzungsfolgen (Rippenfraktur und Lungenquetschung) im Vergleich zu den von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortenden Verletzungsfolgen (Hirnschaden) als gering anzusehen seien, weiter daraus, dass das von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortende Verhalten in deutlich höherem Maße als der Unfall geeignet gewesen sei, den Hirnschaden des Kradfahrers herbeizuführen.

Bei wertender Betrachtung trete der von der Klägerin zu verantwortende Verursachungsbeitrag vollständig hinter dem des beklagten Krankenhauses zurück.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 08.07.2015 - 5 U 28/15

OLG Oldenburg
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