Der Sachverhalt
Der Fahrer des Sattelzuges musste am rechten Fahrbahnrand der Autobahn nothalten, weil er erbrechen musste. An dieser Stelle gab es keinen Seitenstreifen. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an. Ein Warndreieck stellte er nicht auf.
Ein anderer Sattelzug streifte aus Unachtsamkeit das stehende Fahrzeuggespann. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 29.000 €. Die Haftpflichtversicherung des fahrenden Sattelzuges regulierte lediglich 50% des Schadens, weil diese eine 50-prozentigen Mithaftung des stehenden Fahrzeugs gesehen hat. Der Halter des stehenden Fahrzeugs klagt auf vollen Schadenersatz, also einen Restschaden von ca. 14.500 EUR.
Die Entscheidung
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat die 50-prozentigen Mithaftung der Klägerin für den Verkehrsunfall bestätigt. Die Betriebsgefahr des klägerischen (stehenden) Sattelzuges sei deutlich erhöht gewesen, weil es als haltendes Fahrzeug recht weit in die rechte Fahrbahn der BAB hineingeragt habe und nicht ausreichend gesichert gewesen sei.
Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf einer BAB grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen müsse der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung ergreifen. Auch bei einem berechtigten Notstopp dürfe er sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern müsse entweder ein Warndreieck aufstellen oder - wenn möglich - sofort weiterfahren.
Letzteres habe der Fahrer des klägerischen Gespanns versäumt, indem er nach dem Abklingen seiner Übelkeit zunächst sich und das Fahrzeug gereinigt habe, ohne zuvor ein Warndreieck aufzustellen.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.10.2013 - 26 U 12/13
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