Wer bei Einfahrt in eine Engstelle ursprünglich Vorfahrt hatte und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert, trägt eine hälftige Mitschuld, so das Urteil des LG Heidelberg. Der Unfall hätte durch Anhalten und gegenseitige Verständigung verhindert werden können.

Der Sachverhalt

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw eine Straße Auf der rechten Straßenseite standen parkende Fahrzeuge, weshalb die Klägerin die linke Straßenseite mitbenutzen musste, so dass der Gegenverkehr die Straße nicht mehr gleichzeitig passieren konnte.

Die Unfallgegnerin kam ihr entgegen und es kam zu einer Kollision mit einem Streifschaden am Pkw der Klägerin. Die entstandenen Schäden in Höhe von ca. 1.500 € hat die Klägerin mit ihrer Klage gegenüber der Versicherung der Unfallgegnerin geltend gemacht.

Die Entscheidung

Das Landgericht Heidelberg hat durch Urteil entschieden, dass beide Fahrerinnen gleichermaßen für den Unfall verantwortlich waren. Unabhängig von der Frage, wer bei Einfahrt in die Engstelle ursprünglich Vorfahrt gehabt habe, hätten beide Fahrerinnen zu dem Zeitpunkt, als sie sich in der Engstelle entgegenkamen, den Unfall dadurch verhindern können, dass sie anhalten, sich verständigen und eine von beiden zurücksetzt.

Aufgrund der Beweiswürdigung gelangte die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision noch fuhren. Hierdurch hätten beide Fahrerinnen einen gleichwertigen Verursachungsbeitrag zu dem Unfall gesetzt und müssten in gleichem Umfang für die Folgen haften. Der beiderseitige Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflichten führt zu einer hälftigen Haftung der Unfallbeteiligten.

Gericht:
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 02.10.2013 - 1 S 14/13

LG Heidelberg
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

An der Einfahrt eines Recyclinghofes war ein Schild angebracht, wonach Beladetechnik Vorfahrt hat. Auf dem Gelände kam es dann zur Kollision zwischen einem PKW und dem Radlader. Der Fahrer des Radladers konnte aber aufgrund der angehobenen Ladeschaufel das Fahrzeug gar nicht sehen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de