Erfolgreich ging ein Kläger gegen seine ehemalige Lebensgefährtin vor, die seinen BMW verkauft hatte. Zwar war die Ex-Partnerin als Halterin eingetragen, der Kläger hingegen stand im Kaufvertrag.

Sachverhalt:

Kläger und Beklagte waren bis Anfang des Jahres 2012 Lebensgefährten. Der Kläger studierte im Ausland und hielt sich nur selten in Deutschland auf. Im November 2011 unterschrieb er bei einem Autohaus einen Kaufvertrag für einen gebrauchten BMW zum Preis von 16.100,00 Euro.

Zunächst wurde vereinbart, dass der Wagen auf den Kläger zugelassen wird, die Beklagte das Auto aber abholt. Dann gab es aber Schwierigkeiten mit der Zulassung des Fahrzeugs, weil sich der Kläger im Ausland aufhielt und in seinem Personalausweis eine veraltete Adresse eingetragen war. Schließlich wurde der BMW auf die Beklagte zugelassen, welche das Auto abholte und nutzte. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte sie das Fahrzeug an einen Dritten weiter. 

Der Kläger behauptete, dass er alleine Eigentümer des Fahrzeuges war und es seiner damaligen Freundin lediglich zur Nutzung überlassen hatte. Nach dem Ende der Beziehung forderte der Kläger die Beklagte mehrfach auf, das Auto herauszugeben, worauf sie nicht reagierte. Nachdem der Mann zunächst Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs erhoben hatte, wurde ihm bekannt, dass das Auto mittlerweile an einen Dritten verkauft war. Daraufhin stellte er seine Klage um und verlangte den ursprünglichen Kaufpreis als Schadenersatz von der Ex-Freundin. 

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr das Auto geschenkt worden sei. Ihr hätte direkt vom Autohaus Eigentum am BMW verschafft werden sollen. Die Zulassung auf den Kläger habe anfänglich nur deshalb erfolgen sollen, weil sie am Kauftag ihren Personalausweis nicht dabeigehabt habe. 

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Es war davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Kaufvertrages Eigentümer des BMW wurde. 

Zwar wurde die Beklagte als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Dies erfolgte aber nur, weil die eigentlich geplante Zulassung auf den Kläger an dessen unzutreffender Anschrift in seinem Personalausweis scheiterte und er aufgrund seines Auslandsaufenthalts darauf nicht reagieren konnte. Das Gericht war auch nicht von einer Schenkung überzeugt. Wenn der Kläger – wie seine Ex-Freundin angab – ihr von vornherein das Auto schenken wollte, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name in den Kaufvertrag eingefügt wird. Zudem stellte sich im Rahmen der Anhörung des Autoverkäufers als Zeuge heraus, dass eine Zulassung auf sie nicht an ihrem vergessenen Personalausweis scheitern konnte. Auch die Angaben der Beklagten, sie habe den BMW an unbekannte Osteuropäer für 4.000,00 Euro verkauft, war nach der Beweisaufnahme durch das Gericht unwahr. Die Beklagte hatte das Auto an ein Autohaus verkauft, welches das Fahrzeug kurze Zeit später an den nunmehrigen Eigentümer verkauft hatte. Daher war das Gericht nicht von einer Schenkung des Klägers an die Beklagte überzeugt. 

Es ging davon aus, dass der Kläger seiner damaligen Lebensgefährtin das Fahrzeug lediglich zur Benutzung überlassen hatte. Diese Leihe endete mit der Beziehung und der Rückforderung des Fahrzeugs. Da die Beklagte das Fahrzeug unberechtigt weiterverkauft hatte, wurde sie zu Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises verurteilt.

Fazit:

Der Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung. Ausnahmsweise kann sich aber aus den Umständen etwas anderes ergeben. Von einer im Fahrzeugbrief eingetragenen Person kann man aber in der Regel als Käufer gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erwerben.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 04.06.2013 - 23 O 246/12

LG Coburg, PM 517/13
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