Der Sachverhalt
Ein Autofahrer befuhr mit einem Pkw die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen. Die Polizei stellte im Rahmen einer Verkehrsüberwachung fest, dass der Autofahrer mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 m lediglich einem Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Aufgrund dieser Fahrweise verurteilte das Amtsgericht Unna den Autofahrer wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 180 €. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung des Autofahrers bestätigt und seine Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Ein Abstandsverstoß könne nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorrübergehend sei.
Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten wie z.B. das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, stellten keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Wann ist eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorrübergehend?
Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorrübergehend sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des Senats sei sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden liege kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten.
Innerhalb von 3 Sekunden muss reagiert werden
Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handele, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern. Im vorliegenden Fall habe das der Betroffene versäumt, der nach dem Ergebnis der Verkehrsüberwachung mehr als 3 Sekunden mit einem ihm vorwerfbaren zu geringen Sicherheitsabstand gefahren sei.
Vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m
Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es - alternativ zu einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von 3 Sekunden - auch ausreichend, wenn diese jedenfalls eine Strecke von 140 m ausmache. Wer 140 m in weniger als 3 Sekunden zurücklege überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er müsse deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 - 1 RBs 78/13
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