Der Sachverhalt
Mit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz wegen Beschädigungen an seinem Kraftfahrzeug verlangt, auf welches ein Brand vom Fahrzeug der Beklagten übergegriffen hatte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts des Zeitraums von mehr als 24 Stunden zwischen Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten in der Tiefgarage und dem Inbrandgeraten aufgrund Selbstentzündung durch technischen Defekt fehle es am Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 I StVG. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang sei nicht gegeben.
Die Entscheidung
Das Urteil des Amtsgerichts wird abgeändert. Der Schaden am Klägerfahrzeug ist bei Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten entstanden.
Aus dem Urteil: [...] Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist (BGH, VersR 2005, 992; NJW-RR 2008, 764, je m.w.N.; stRspr). An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (BGH, NJW-RR 2008, 764, 765, m.w.N.).
Weiter im Urteil heißt es: [...] Das Amtsgericht verneint die Haftung mit dem Argument, ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz liege nicht vor. Zutreffend ist, dass angesichts der verstrichenen Zeit von mehr als 24 Stunden zwischen Abstellen des Kfz und seiner Entzündung ein naher zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang nicht mehr gegeben ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Länge der Zeitspanne zwischen Abstellen und Brandausbruch in einem solchen Fall von Zufälligkeiten abhängt und eine klare Grenzziehung schwierig macht. Dies kann indes hier offen bleiben. Jedenfalls ist mit der Selbstentzündung und dem hieraus resultierenden Schaden am Nachbarfahrzeug ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz gegeben und damit der Zurechnungszusammenhang zu bejahen. Welche Betriebseinrichtung dies war - möglicherweise die Batterie -, kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung. [...]
Gericht:
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2013 - 9 S 319/12
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