Selbst wenn ein Verkehrsschild möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde, muss ein Autofahrer ein damit verbundenes Verbot beachten, so das Urteil des VG Düsseldorf. Es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit.

Der Sachverhalt

Ein Pkw-Fahrer hatte seinen Volvo in einem Straßenbereich geparkt, der mit einem Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt, Fläche für Feuerwehr freihalten" versehen war, berichtet die Deutsche Anwaltshotline. Daraufhin wurde der Wagen abgeschleppt und dem Mann entstanden Kosten in Höhe von 121,38 Euro plus 75 Euro Verwaltungsgebühr.

Was der Mann allerdings zurückwies. Schließlich gäbe es an der Straße überhaupt keine Zufahrten und erst Recht keine für einen Feuerwehreinsatz. Was insofern stimmte, als dass - wie sich vor Gericht herausstellte - die Hinweisschilder vom Bürgermeister an dieser Stelle nur aufgestellt worden waren, weil sich dort der Hinterausgang des örtlichen Kinos befindet und abgestellte Fahrzeuge unter Umständen die Besucher beim Verlassen des Kinos behindern könnten.

Die Entscheidung

Trotzdem wurde der Leistungs- und Gebührenbescheid für den Falschparker als rechtmäßig beurteilt. Denn das Fahrzeug sei unbestreitbar zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt gewesen. Zwar kennt die Straßenverkehrsordnung ein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" gar nicht, doch die Kennzeichnung wird landesrechtlichen Vorschriften überlassen.

Selbst eine rechtswidrige Beschilderung wäre zu beachten

Selbst wenn die Beschilderung als rechtswidrig angesehen werden müsste, wäre sie zu beachten gewesen. Denn Verkehrszeichen, bei denen es sich um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt, sind auch dann beachtlich, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen. Lediglich bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt, sind sie wegen Nichtigkeit unbeachtlich. Es ist jedoch klar erkennbar, welche Regelungen die Verkehrszeichen treffen.

Keine offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit

Es kommt auch nicht darauf an, ob durch das abgestellte Fahrzeug des Klägers die Straße verengt wurde oder nicht. Es obliegt nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu entscheiden, inwieweit der Bereich einer Feuerwehrzone zugeparkt werden kann, weil er zur Ein- oder Ausfahrt nicht erforderlich sein könnte.

Die Abschleppmaßnahme war erforderlich, denn eine weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes besteht, ohne dass weitere Beeinträchtigungen (Behinderungen oder Vorbildwirkung) hinzu treten müssen.

Bei dieser klaren Rechtslage konnte im Übrigen dahinstellt bleiben, ob eine Feuerwehrzufahrt auch ausgewiesen werden darf, um den Notausgang eines Kinos vor dem Zustellen durch Autos zu bewahren.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2012 - 14 K 2727/12

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