Der Halter des Pkw kann sich hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Fahrgäste nicht damit herausreden, der Aufahrunfall sei für ihn unabwendbar gewesen.
Zum Beschluss des OLG Nürnberg
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, schlossen die Richter die Haftung des Pkw deshalb nicht aus, weil der Unfall nach ihrer Auffassung nicht durch höhere Gewalt, sondern durch einen verkehrstypischen Betriebsvorgang verursacht worden war. "Gegenüber Dritten, die bei dem Crash verletzt worden sind, haften damit beide Fahrzeughalter gesamtschuldnerisch im vollen Umfang", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer Entscheidung.
Aus dem Urteil: [...] Die so begründete Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber den Businsassen ist nicht durch § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob der Unfall vorliegend ein "unabwendbares Ereignis" für den Beklagten zu 1) dargestellt hat, betrifft § 17 Abs. 3 StVG nur die Verpflichtung des Beklagten zu 1) zum Schadensausgleich im Innenverhältnis gegenüber dem weiteren beteiligten Fahrzeughalter im Sinne des § 17 Abs. 1 StVG, hier also der Halterin des Linienbusses. Gegenüber Dritten, die bei dem Unfall verletzt worden sind, haften beide Fahrzeughalter gemäß § 7 StVG gesamtschuldnerisch in vollem Umfang (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl., § 17 StVG Rdn.25) [...]
Die unterschiedlichen Verursachungsanteile an dem Aufprall würden aber erst beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen den beiden Fahrzeugen zur Sprache kommen. Ob der Pkw-Halter und dessen Versicherung danach im so genannten "Innenverhältnis" den Ausgleich des gesamten Erstattungsbeitrags verlangen können, wäre laut Nürnberger Richterspruch eine ganz andere Frage, die hier nicht zur Entscheidung anstehe.
Gericht:
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2012 - 4 U 2222/11
Quelle: www.anwaltshotline.de, OLG Nürnberg
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