Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, hat für die Zeit des Ausfalls seines privaten Wagens Anspruch auf finanziellen Schadensersatz - auch, wenn er sich kein Ersatz-Auto mietet. Allerdings beschränkt sich dieser Anspruch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit.

Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist zwar bei unerwarteten Verzögerungen möglich, worauf die Gegenpartei allerdings schon beim Eintreten solcher Umstände klar hingewiesen werden muss.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die Versicherung eines Unfall-Verursachers dem geschädigten Pkw-Besitzer vorprozessual 4.500 Euro gezahlt, was 90 Tagen Nutzungsausfall seines Wagens bei einem als ersatzfähig angesehenen Tagessatz von 50 Euro entsprach.

Das reichte dem Mann allerdings noch nicht. Er wollte insgesamt 134 Kalendertage wegen seines fehlenden Autos entschädigt haben. Denn da er nicht in der Lage war, die Reparaturkosten für den Unfall-Pkw vorzufinanzieren und ihm auch kein Kredit dafür von der Bank gewährt wurde, verzögerte sich die gesamte Prozedur erheblich.

Die Entscheidung

Der Betroffene habe laut Karlsruher Richterspruch jedoch ganz alleine die Verantwortung zu tragen habe. Denn erst zweieinhalb Monate nach dem Crash hat er die Versicherung des Unfall-Verursachers darüber informiert, dass er die Reparatur nicht, wie üblich, aus eigenen Mitteln verauslagen könne.

"Damit beginnt die Zählung der zu Recht in Rechnung zu stellenden zusätzlichen Ausfalltage jedoch auch erst mit diesem Tag der Offenbarung - und ergibt summa summarum ein Nutzungsentgelt weit unter dem schon gezahlten Betrag", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Womit die Klage sich erübrigt.

Quelle: www.anwaltshotline.de

Amtl. Leitsätze:

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit .

Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen.

Das gilt aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen (im Anschluss an OLG Celle, VersR 1980, 633; KG Berlin, MDR 2010, 79).

Vorinstanz:
LG Mannheim, 04.03.2011 - 9 O 320/10

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 8.8.2011, 1 U 54/11

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