Nachdem bei einer Verkehrskontrolle einem Autofahrer Kokainkonsum nachgewiesen wurde, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Seine Behauptung, er habe das Kokain im Swingerclub möglicherweise unbewusst aufgenommen und eine spätere negative Haarprobenanalyse halfen ihm nicht weiter.
Der Sachverhalt
Der Antragsteller wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem die Untersuchung einer von den Polizeibeamten angeordneten Blutprobe eine Aufnahme von Kokain ergeben hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Etwa 8 Monate nach der Verkehrskontrolle legte der Antragsteller eine Haaranalyse vor, nach der im untersuchten 15 cm langen Haarabschnitt keine Hinweise auf eine Aufnahme von Betäubungsmitteln im Zeitraum von etwa 12 Monaten vor der Haarprobenentnahme gefunden wurden. In der Folge machte er noch geltend, dass er das Kokain möglicherweise bei dem Besuch eines Swingerclubs unmittelbar vor der Verkehrskontrolle unbewusst aufgenommen habe; eventuell habe ihm ein Dritter das Kokain in sein Getränk geschüttet.
Die Entscheidung
Seinen Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs haben die Richter der 3. Kammer abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe, sodass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle und folglich die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden sei. Die Haarprobenanalyse sei nicht geeignet, die nach bewährten wissenschaftlichen Labormethoden durchgeführte Blutuntersuchung und deren positives Ergebnis einer Kokainaufnahme zu entkräften. Zum einen sei nämlich nicht hinreichend sicher, dass die untersuchte Haarprobe vom Antragsteller stamme. Zum anderen sei bei einer Haarprobe mit einer Länge von 15 cm der einmalige oder seltene Konsum von Kokain oft nicht nachweisbar. Der Vortrag des Antragstellers, er habe das Kokain im Swingerclub möglicherweise unbewusst aufgenommen, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 08.04.2011 - 3 L 162/11.MZ
Pressemitteilung des VG Mainz 7/2011
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