Autohandel - Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfen in NRW Werbeflyer oder Visitenkarten künftig nur mit Zustimmung des jeweiligen Ordnungsamtes an parkende Autos angebracht werden.

Der Sachverhalt

Wer kennt es nicht? Man kommt vom Einkauf zurück und am Auto findet man die Visitenkarte eines Gebrauchtwagenhändlers, der Ihnen das Auto sofort abkaufen würde.

Gegen solch einen Händler wurde in Nordrhein-Westfalen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW eine Geldbuße in Höhe von 200, - Euro verhängt. Seiner Meinung nach würde es sich um Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen und Parkflächen handeln und wandte sich an das OLG Düsseldorf.

Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die Verteilung der Visitenkarten zu gewerblichen Zwecken an parkende Autos auf einem öffentlichen Parkplatz als Sondernutzung angesehen werden könne.

Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Anbringung von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellt, weil die Verteilung über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Desweiteren führt die Befestigung von Werbekärtchen, wofür im Übrigen keine Zustimmung der jeweiligen verantwortlichen Fahrzeugführer vorliegt oder ohne Weiteres unterstellt werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen und damit zu Beeinträchtigungen wegen des erhöhten Reinigungsaufwands.

Aus dem Urteil

Gemeingebrauch i.S.d. § 14 Abs. 1 StrWG NRW liegt nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt wird. Diese Zweckbindung des Gemeingebrauchs ist diesem immanent. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 StrWG NRW).

Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßenbenutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist (vgl. Beschluss des 1. Senats, OLG Düsseldorf vom 19. Juni 1990 - 5 Ss (OWi) 233/90, OWi 103/90 I). [...]

Die Zweckbestimmung des öffentlichen Parkplatzes beinhaltet den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs. Die Zweckbestimmung wird nicht durch den Umstand, dass der Platz zum Abstellen von Personenkraftwagen dient, in Richtung auf eine vermeintlich zulässige mittels Anbringens von Handzetteln erfolgende Werbung für einen Gebrauchtwagenhandel erweitert.

Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2010 - IV-4 RBs25/10

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