Abschleppkosten - Wurde ein Fahrzeug im 5-m-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, so sind Ordnungskräfte zur Gefahrenbeiseitigung autorisiert das Auto auf Kosten des Halters abzuschleppen.

Es gehört zu den unbestreitbaren Rechten der Ordnungskräfte, die durch das verbotswidrige Parken verursachte gegenwärtige Gefahr zu beenden und an Stelle des abwesenden Fahrers dessen Verpflichtung zu erfüllen, den Wagen unverzüglich zu entfernen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, stand der Wagen der betroffenen Pkw-Fahrerin nur 1,35 m von der Einmündung der kreuzenden Straße entfernt. Weil die Frau zum Zeitpunkt des Geschehens nicht aufzufinden war, ließ die zuständige Verkehrsüberwachung das Fahrzeug zwangsabschleppen. Das kostete der Autohalterin bei der Auslösung des Wagens 129 Euro an Abschleppgebühren, die sie jetzt von der Kommune zurück haben wollte. Denn schließlich habe nicht sie die teure Umsetzung des Pkw veranlaßt. Wobei die gesamte Maßnahme sowieso maßlos übertrieben und kaum angemessen gewesen sei. Das ruhig dastehende Auto jedenfalls habe den sowieso nur mäßigen Verkehr an dieser Stelle in keinster Weise behindert.

Die Entscheidung

Dem widersprach jedoch das Gericht. Die Abschleppmaßnahme sei sehr wohl zur Abwehr einer aktuellen Gefahr notwendig gewesen. Schließlich umfasse die öffentliche Sicherheit neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. "Und die schreibt nun mal vor, dass kein Fahrzeug im Einmündungsbereich zweier Straßen mit einem geringeren Abstand als fünf Meter zu der Einmündung geparkt werden darf", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der Grund: Vorschriftswidriges Parken in diesem Bereich erschwert die Übersicht, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer und erhöht damt die Unfallgefahr. Fußgänger, die vor einem dort abgestellten Fahrzeug die Fahrbahn ordnungsgemäß überqueren, würden beispielsweise nur verspätet wahrgenommen. Deshalb dürfen und müssen die Ordnungskräfte sofort eingreifen.

Ein derartiges Vorzugsrecht gelte übrigens auch beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder dem Hineinragen eines Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei der Beeinträchtigung einer Fußgängerzone oder bei rechtswidrigen Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte sowie in Feuerwehranfahrtzonen oder auch, wenn dadurch eine Straftat zu verhindern ist.

Gericht:
VG Aachen, Urt. v. 05.07.2010 - 6 K 512/08

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