Der Sachverhalt
Im damaligen Strafverfahren um eine mit massiver Gewalt ausgeführte Vergewaltigung einer 16-Jährigen war der spätere Verurteilte als Tatverdächtiger ermittelt worden.
Bei einem freiwilligen Reihengentest wurden deutliche Überstimmungen zwischen zwei abgegebenen Proben und den sichergestellten Spuren festgestellt.
Beinahetreffer führt zum Angeklagten
Die beiden DNA-Proben stammten von Verwandten des Angeklagten, der als Minderjähriger selbst nicht in das Raster des Massengentests gefallen war. Aufgrund dieses "Beinahetreffers" hatten die Ermittlungsbehörden dann einen Beschluss zur Entnahme einer DNA-Probe des späteren Angeklagten erwirkt, deren Auswertung eine Übereinstimmungs-Wahrscheinlichkeit von 1 zu 1,3 Trillionen ergab.
Im Verlauf des Strafverfahrens wurde intensiv diskutiert, inwiefern die auf den Beinahetreffern beruhenden Erkenntnisse bei der Verurteilung berücksichtigt werden dürfen. Die Jugendkammer berücksichtigte diese Beweisergebnisse und legte sie ihrem Urteil zugrunde. Angesichts der Schwere der angeklagten Tat folge aus etwaigen Rechtsverstößen bei der Gewinnung des Beweismittels kein zwingendes Verwertungsverbot. Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. (LG Osnabrück, Urt. v. 02.11.2011 - 3 KLs 10/11).
Diese Verurteilung des Angeklagten hatte in der Revisionsinstanz auch der Bundesgerichtshof im Ergebnis bestätigt (Az. 3 StR 117/12). Zugleich hatte der Bundesgerichtshof aber die bis dahin ungeklärte Rechtslage zur Behandlung von „Beinahetreffern" klargestellt und darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen freiwillige DNA-Proben nur zum Ausschluss der jeweiligen Spender ausgewertet werden dürfen und nicht zu weiteren Ermittlungen bei bloßen Ähnlichkeiten mit den Täterspuren.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten und seiner Verwandten durch einstimmigen Beschluss nicht angenommen. 2 BvR 616/13.
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