Einem unter Führungsaufsicht stehenden Sexualstraftäter können umfangreiche und strenge Weisungen für das eigene Verhalten erteilt werden, wenn das zur Verhinderung von weiteren, gleichgelagerten Straftaten geboten ist und die Weisungen bestimmt genug abgefasst werden.

Der Sachverhalt

Der 37 Jahre alte Verurteilte aus Hamm hat eine gegen ihn wegen versuchter sexueller Nötigung verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten vollständig verbüßt. Seit seiner Haftentlassung Anfang des Jahres 2014 steht er unter Führungsaufsicht, die für die Dauer von 5 Jahren angeordnet worden ist.

Er gilt als rückfallgefährdet, weil gegen ihn zum zweiten Mal eine Freiheitsstrafe wegen eines Sexualdelikts verhängt wurde und eine hinreichende Aufarbeitung der Straftaten nicht stattgefunden hat. Um die Gefahr der Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu verringern, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund dem Verurteilen umfangreiche Weisungen erteilt, u.a. in Bezug auf sein eigenes Verhalten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 1 Ws 176/14)

Die Beschwerde des Verurteilten gegen die erteilten Weisungen ist weitgehend erfolglos geblieben. Nach dem Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm entsprachen die Weisungen den gesetzlichen Vorschriften oder konnten dementsprechend abgefasst werden. Aufgrund der hohen Rückfallgefahr für höchste Rechtsgüter seien sie geboten und in der vom Senat beschlossenen Fassung für den Verurteilten hinreichend bestimmt, so dass er Erlaubtes von Unerlaubten unterscheiden könne. Aufgehoben werden müsse lediglich eine inhaltlich zu unbestimmt gefasste Therapieweisung, die das Landgericht in hinreichend bestimmter Form aber erneut erlassen könne.

Zum Schutz der Bevölkerung sei dem Verurteilten, so der Senat, im vorliegenden Fall zu untersagen,

  • alkoholische Getränke zu sich zu nehmen,
  • Waffen oder Waffenattrappen zu besitzen und zu führen,
  • außerhalb seiner Wohnung Messer, Multitools, Stöcke, Stangen, Knüppel, Baseballschläger oder Metallwerkzeuge zu führen,
  • Materialen zu besitzen, mit denen er sich maskieren oder die eigene Identität unkenntlich machen könne, wie z.B. Sturmhauben,
  • außerhalb seiner Wohnung Materialien, die zur Fesselung geeignet seien, mit sich zu führen, wie z.B. Handschellen, Kabel, Kabelbinder, breiteres Klebeband, Spanngurte, sofern die Materialien nicht notwendiger Bestandteil getragener Kleidung (wie z.B. Schnürsenkel) oder wesentlicher Bestandteil von mitzuführenden Gegenständen (wie z.B. Mullbinden in Verbandkästen) seien.

Von den erlassenen Verboten seien lediglich vom Gericht im Voraus genehmigte Gegenstände oder Gegenstände, die der Verurteilte nach gesetzlichen Vorschriften mitzuführen habe, ausgenommen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 Ws 176/14

OLG Hamm
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