Durch Urteil des LG Osnabrück (Az. 9 O 2534/13) wurde die Klage eines Vergewaltigers gegen einen Gastwirt und zwei seiner Mitarbeiter abgewiesen. Der Kläger sah eine Mithaftung des Gastwirts, weil dieser ihn unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften in die Diskothek gelassen hat.

Der Sachverhalt

Der Kläger wurde im November 2011 vom Landgericht Osnabrück wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Strafurteil ist damit zwar formal rechtskräftig, der Verurteilte hat aber Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Im Rahmen der entschiedenen Zivilsache wollte der Kläger erreichen, dass sich auch ein Gastwirt und zwei seiner Mitarbeiter an etwaigen Schmerzensgeldzahlungen an das Vergewaltigungsopfer beteiligen müssen. Er argumentierte, dass es zu dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht gekommen wäre, wenn die Beklagten ihn nicht unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften in eine Diskothek gelassen hätten und wenn ihm dort kein Alkohol ausgeschenkt worden wäre.

Deshalb müssten auch der Gastwirt und seine Angestellten (ein Kassierer und ein Türsteher) für die Folgen der Tat mit einstehen. Diese haben jeweils abgestritten, dass der Kläger zu später Stunde überhaupt noch in der Diskothek gewesen sei und ihm dort harter Alkohol ausgeschenkt worden sei.

Das Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az. 9 O 2534/13)

Die Klage aus einer Vielzahl von Gründen keinen Erfolg. Zunächst habe der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts nicht konkret behauptet, die Vergewaltigung begangen zu haben. Solange bezüglich seiner Tatbegehung aber der nötige konkrete Tatsachenvortrag fehle, sei es weder möglich noch geboten, weitere (Mit-)Verantwortlichkeiten aufzuklären.

Ferner fehlt es nach Auffassung der Kammer an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Die angeführten Jugendschutzvorschriften seien keine tauglichen Schutzgesetze für die hier betroffenen „Schäden". Das Jugendschutzgesetz bezwecke den Schutz der Jugendlichen vor alkoholbedingten körperlichen Schäden und vor Verwahrlosung. Es liege aber nicht mehr im Schutzbereich der Normen, Jugendliche von der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten.

Zudem sei nach den Ausführungen im Strafurteil nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Alkoholisierung des Klägers für die Tat eine wesentliche Bedeutung gehabt habe. Im Gegenteil habe die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, dass bei Tatbegehung keine alkoholbedingte Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des hiesigen Klägers vorgelegen habe.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.05.2014 - 9 O 2534/13

LG Osnabrück
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Entscheidungshinweis:

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15.05.2014 zurückgewiesen, da die erstinstanzliche Entscheidung richtig sei und das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
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