Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss unter Zurückweisung der Haftbeschwerde des 24jährigen Beschuldigten aus Bern entschieden.
Der Sachverhalt
Der Beschuldigte soll der "Ultra-Szene" des schweizerischen Fußballvereins Young Boys Bern angehören, die Kontakt zu Ultra-Gruppierungen des Wuppertaler SV unterhalten soll. Zwischen den Ultra-Szenen der beiden Vereine soll es Absprachen geben, nach denen man sich wechselseitig zu Derbys und brisanteren Spielen begleitet, wobei tätlichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Gruppierungen nicht ausgewichen werden soll.
Aus Anlass des Fußballspiels Wuppertaler SV gegen Rot-Weiß-Essen soll sich der Beschuldigte am 10.05.2013 mit Anhängern des Wuppertaler SV am Essener Hauptbahnhof aufgehalten haben. Dort soll er einen Polizeibeamten, der einen Wuppertaler "Fan" nach einer Sachbeschädigung vorläufig festnehmen wollte, von hinten mit einer gefüllten Bierflasche gezielt auf dem Hinterkopf geschlagen haben, so dass diese zerbrach. Dabei soll der Beamte bewusstlos zu Boden gefallen und eine große Platzwunde erlitten haben.
Wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und der Fluchtgefahr ist gegen den Beschuldigten noch am Tattage Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet worden.
Die Entscheidung
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Anordnung der Untersuchungshaft bestätigt und die (weitere) Haftbeschwerde des Beschuldigten zurückgewiesen. Gegen den Beschuldigten bestehe der dringende Tatverdacht u.a. einer gefährlichen Körperverletzung. Im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugen hätten das Tatgeschehen beobachtet, das auch durch Lichtbilder und Videoaufnahmen bestätigt werde.
Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr
Eine gefährliche Körperverletzung sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen. Innerhalb dieses Strafrahmens drohe dem Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung eine erhebliche, vollstreckbare Freiheitsstrafe. Dabei dürfte nach Ansicht des Senats zu berücksichtigen sein, dass die Tat dem besonders ahndungswürdigen Bereich der Gewaltanwendung durch "Hooligangruppierungen" zuzuordnen sei.
Die Straferwartung begründe einen beträchtlichen Fluchtanreiz
Dieser werde durch einen festen Wohnsitz, die berufliche Stellung als Bankangestellter und famliäre Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz nicht beseitigt. Durch einen Fluchtversuch und massiven gewaltsamen Widerstand bei seiner Festnahme habe der Beschuldigte gezeigt, dass er im Grunde nicht bereit sei, sich dem Strafverfahren in Deutschland zu stellen.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.07.2013 - 5 Ws 245 u. 266/13
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