Die Delikte, die gegen das Vermögen gerichtet sind, werden im allgemeinen als Vermögensdelikte bezeichnet. Es wird unterschieden in Vermögensdelikte im engeren Sinn, die einen Vermögensschaden voraussetzen und Delikte gegen bestimmte Vermögensbestandteile.
Neben dem Diebstahl gehören auch Betrug und Unterschlagung sowie alle verwandten Deliktsformen dazu wie beispielsweise der Computerbetrug und die Datenveränderung, die dazu führt, dass Vermögen geschädigt wird. Aber auch das Vereiteln der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB und die Pfandkehr nach § 289 StGB zählen zu den Vermögensdelikten.
Diebstahl und Diebstahl in besonders schwerem Fall:
Beim einfachen Diebstahl wird die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Strafe gestellt. Der Vorsatz des Diebstahl wird im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt und die Absicht, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Die beabsichtigte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein, wobei auch der Eventualvorsatz dolus eventualis ausreichend ist.
Kein Diebstahl ist möglich an Rechten, z.B. Forderungen, Urheberrechten, Namensrechten, das Recht am eigenen Bild, denn es sind keine Sachen. Die Sache muss fremd sein. An Sachen, die in niemandes Eigentum stehen, wie etwa wilden Tieren in Freiheit, kann kein Diebstahl begangen werden.
Die Wegnahme im Sinne des Diebstahl wird definiert als der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen, Gewahrsams. Dabei bedeutet Gewahrsam das tatsächliche Herrschaftsverhältnis über die Sache. Das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers schließt einen rechtswidrigen Diebstahl aus. So zum Beispiel beim Tanken, ohne zu bezahlen.
Beim Diebstahl in einem besonders schweren Fall werden im Sinne des § 243 StGB Regelbeispiele verwirklicht. Hier sind insbesondere zu nennen der Einbruchsdiebstahl und der Diebstahl von Waffen und auch der Kirchendiebstahl.
Bei den Regelbeispielen handelt es sich um besondere Strafzumessungskriterien. Wenn man mit einem Nachschlüsssel einen Diebstahl begeht, kann man schon einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB begehen.
Beim Betrug ist derjenige nach § 263 StGB zu bestrafen, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Derjenige, der Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch bei dem Betrug gibt es besonders schwere Fälle des Betrugs. Zum Beispiel wird besonders hart bestraft, wer den Betrug gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.
Die Rechtsanwälte Zipper & Collegen verteidigen ihre Mandanten bundesweit in allen Fällen der Vermögensdelikte.
Manfred Zipper, Rechtsanwalt aus SchwetzingenQuelle: RA Zipper, www.anwalt-strafverteidigung.de