Ein erzwungener Kuss kann eine strafbare Nötigung sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Essen als unbegründet verworfen. Das Urteil des Amtsgerichts, das den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 2.000 € verurteilt hatte, ist damit rechtskräftig.
Der Sachverhalt
Der 49jährige Angeklagte aus Essen erteilte der Geschädigten Musikunterricht. Seine verbalen Annäherungsversuche wies die Geschädigte zurück und äußerte, dass sie so etwas nicht wolle. In einer Situation, in der sich beide frontal gegenüberstanden, zog der Angeklagte die Geschädigte zu sich hin, so dass sie ihm nicht mehr ausweichen konnte, und küsste sie auf den Mund.
In dem gegen ihn geführten Strafverfahren hat sich der Angeklagte unter anderem damit verteidigt, dass in seinem Verhalten keine strafbare Nötigung gesehen werden könne, weil er keine Gewalt ausgeübt und die Geschädigte während des Küssens nicht festgehalten habe.
Die Entscheidung
Der 5. Strafsenat hat demgegenüber festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer strafbaren Nötigung erfüllt. Der Angeklagte habe Gewalt angewandt, als er die Geschädigte zu seinem Körper herangezogen habe. Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes liege bereits dann vor, wenn der Täter mit geringen körperlichen Kräften auf das Opfer einen unmittelbaren körperlichen Zwang ausübe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, indem der Angeklagte die Zeugin angefasst und zu sich herangezogen habe.
Geschädigte habe ihren entgegenstehenden Willen deutlich geäußert
Mit der eingesetzten Gewalt habe der Angeklagte auch den Kuss erzwungen. Die Geschädigte habe ihren entgegenstehenden Willen zuvor deutlich geäußert, über diesen habe sich der Angeklagte vorsätzlich hinweggesetzt. Da die Nötigung vollendet gewesen sei, als die Geschädigte den Kuss habe erdulden müssen, komme es nicht darauf an, ob der Angeklagte die Geschädigte während des Kusses noch weiter festgehalten habe.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.02.2013 - III-5 RVs 6/13
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