Im vorliegenden Fall ist streitig, ob durch Bulimie (Ess-Brechsucht) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten der Ehefrau des Klägers als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Sachverhalt

Die Ehefrau des Klägers leidet u.a. an Bulimie. Sie bezieht seit Anfang 2012 dauerhaft eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Rentenversicherung. Der Kläger macht für das Streitjahr 2015 krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel in Höhe von insgesamt 4.160 Euro (pauschal 80 Euro pro Woche) als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Zur Begründung führte der Kläger an, dass seine Ehefrau seit ca. 20 Jahren an Bulimie leide. Die geltend gemachten Lebensmittelkosten könnten nicht ärztlich verordnet werden. Das sei in der Praxis schlichtweg nicht möglich. Bisherige Therapieversuche seien alle erfolglos verlaufen.

Seine Ehefrau erleide mindestens fünf Mal am Tag Heißhungerattacken. Es gebe zwar Tage, an denen sie keine Heißhungerattacken habe. Dies sei aber sehr selten. Pro Heißhungerattacke (bis zu 8.000 kcal) würden Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10,00 € "verschlungen" und wieder erbrochen.

Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Münster (Urteil, Az. 12 K 302/17 E) hat entschieden, dass es sich bei den erhöhten Lebensmittelkosten nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handelt.

Gericht: Kosten der privaten Lebensführung

Bei dem Aufwand für die Lebensmittelkosten handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um originäre Aufwendungen im Krankheitsfall, die dem Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 EStG zugeordnet werden können, sondern vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterfallen. Lebensmittel stellen aber keine Arzneimittel und damit typische und unmittelbare Krankheitskosten dar.

Gericht: Krankheitskosten dienen weder der Linderung noch der Heilung

Die zusätzlichen Lebensmittelkosten dienten weder der Heilung noch der Linderung der Erkrankung der Ehefrau des Klägers; sie sind vielmehr Ausdruck ihrer Erkrankung (ausdrücklich zur Bulimie siehe Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand Dezember 2018, § 33 C 44). Die Nahrungsmittel haben für die Ehefrau keine therapeutische Notwendigkeit; die Kosten zielen nicht auf die Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin oder der Genesung ihrer Erkrankung ab.

Da sogar ärztlich verordnete Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sei, müsse dies erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelmehrkosten gelten.

Gericht:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2019 - 12 K 302/17 E

FG Münster
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