Nürnberg (D-AH) - Wer beispielsweise als Gewerkschaftsvertreter Mitglied eines Aufsichtsrates wird, sollte noch vor der Wahl in das Kontrollgremium verbindlich erklären, seine Bezüge aus dieser quasi ehrenamtlichen Tätigkeit gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung stellen zu wollen.

Tut er das nicht, kann er das weitergegebene Geld nämlich nicht voll als Betriebsausgaben von seiner Einkommenssteuer absetzen, obwohl Gewerkschaftsmitglieder in der Regel grundsätzlich verpflichtet sind, einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen abzuführen.

Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hin (Az. 10 K 1190/06).

Die vom Urteilsspruch betroffene Gewerkschafterin hatte ihre Bezüge aus mehreren Aufsichtsratsmandaten zwar freiwillig an eine gemeinnützige Stiftung abgeführt, sich dazu aber vor den Wahlen in die jeweiligen Gremien nicht ausdrücklich und extra verpflichtet. "Das Finanzamt sah deshalb ihre Abführungen an die Stiftung nicht als Betriebsausgaben, sondern als freiwillige Spende an, die nicht in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen ist", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dies ist geltendes Recht, bestätigten die Finanzrichter.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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