Seit dem 1.1.2014 ist es in Kraft, das neue Reisekostenrecht. Die Kerninhalte sind Änderungen bei Übernachtungskosten und Verpflegungspauschale sowie beim Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte". 

Diese ermöglichen seit Anfang des Jahres Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Abrechnung von Reisekosten zielgerichtete Strategien anzuwenden. Doch was ist letztlich gesetzlich erlaubt und was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Sonderfällen beachten?

Neue Grundregeln

1. "Erste Arbeitsstätte" Aus der ehemals regelmäßigen wird die "erste Tätigkeitsstätte". Nach §9 Abs. 4 Satz 5 EStG kann ein Arbeitnehmer maximal eine oder gar keine Arbeitsstätte haben. Diese liegt dann vor, wenn eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers aufgrund von dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen möglich ist. Dazu ist festgelegt, dass diese Stätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung sein muss. Häusliche Arbeitszimmer, Schiffe, Flugzeuge und Fahrzeuge können daher keine "erste Tätigkeitsstätte" sein. Ist ein Arbeitnehmer an mehr als einer Arbeitsstätte für einen Betrieb tätig, sollten Sie vor Festlegung einer von diesen als erste Tätigkeitstätte prüfen, welche Variante Ihnen am meisten Steuern spart.

2. Verpflegungspauschale Befindet sich ein Arbeitnehmer auf einer inländischen beruflichen Auswärtstätigkeit, steht ihm eine Verpflegungspauschale zu. Er kann diese entweder steuerlich als Werbungskosten geltend machen oder sie abgaben- und steuerfrei vom Arbeitgeber im Rahmen der Reisekostenabrechnung einfordern. Die Verpflegungspauschale ist seit Anfang 2014 nur noch zweistufig gestaffelt.

Die zwei Stufen eintägige und mehrtägige Auswärtstätigkeit:

Auswärtstätigkeit im Inland 1 Tag --> mehr als 8 Stunden abwesend --> 12 Euro

Auswärtstätigkeit im Inland mehr als 1 Tag --> An- und Abreisetag --> 12 Euro und Zwischentage --> 24 Euro

3. Übernachtungspauschale In den ersten 48 Monaten Ihrer Auswärtstätigkeit ist der volle Betrag Ihrer Ausgaben als Werbungskosten absetzbar. Nach Ablauf dieser Zeit gewährt der Gesetzgeber lediglich monatlich eine Reisekostenpauschale von maximal 1.000 €. Diese Pauschale können sich Arbeitnehmer steuerfrei vom Arbeitgeber zurückholen.

Sonderfälle

Fehlen einer ersten Arbeitsstätte Kann für einen Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden, weil er hauptsächlich in einem häuslichen Arbeitszimmer oder nicht in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig ist, ist neben der Entfernungs- auch die Verpflegungspauschale ansetzbar.

Mehrere Arbeitsstätten Die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte wird mit der Entfernungspauschale (0,30 €/km einfache Strecke) steuerlich berücksichtigt. Bei Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten werden die Dienstreisegrundsätze zugrunde gelegt. Somit darf die Kilometerpauschale für Hin- und Rückfahrt sowie die Verpflegungspauschale angesetzt werden.

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Sammelpunkt

Beispiel: Jeden Morgen zu Arbeitsbeginn muss ein Bauarbeiter an einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt sein, um von dort aus mit dem Firmenfahrzeug zur Baustelle zu fahren oder gefahren zu werden. In diesem Fall können Werbungskosten nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro/km) für die einfache Strecke angesetzt werden. Die Fahrt gilt in diesem Fall als Fahrt zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte. Treffen sich die Mitarbeiter an einem privat organisierten Ort zur Fahrgemeinschaft, dürfen sie für Hin- und Rückfahrt mit dem PKW die Kilometerpauschale ansetzen. Der Sammelpunkt wird dabei nicht zu ersten Arbeitsstätte. Die Tätigkeit auf der Baustelle wird als berufliche Auswärtstätigkeit angesehen und die Verpflegungspauschale darf als Werbungskosten ebenfalls abgezogen werden.

Quelle: http://shop.lexware.de/reisekosten-ebook
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