Die lang diskutierte Frage nach dem Recht zum Vorsteuerabzug einer GmbH aus Rechnungen eines Strafverteidigers, der den Geschäftsführer verteidigt, ist nunmehr durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden worden. Mit Folgen auch für viele Rechtsschutzversicherer.

Eine Mitteilung von Dr. Mario Bergmann

Zur Ausgangssituation:

Der Kläger war Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter in einer GmbH, die Bauleistungen ausführte. Infolge eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses wurden der Kläger und die GmbH als ein Steuerpflichtiger behandelt.

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Bestechung ein. Der Kläger ließ sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen. Die Honorarvereinbarung war zwischen dem Rechtsanwalt und sowohl dem Kläger als auch der GmbH geschlossen worden. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt.

Das Finanzamt verweigerte der GmbH den Abzug der Vorsteuer aus den Rechnungen des Verteidigers. Die Rechnungen waren an die GmbH adressiert. Der Kläger klagte vor dem Finanzgericht und anschließend vor dem Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischen Gerichtshof diese Angelegenheit vor, da er aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Argumente für beide Ansichten erkannte. Es sei die Frage zu beantworten, wann ein für den Vorsteuerabzug direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangs- und Ausgangsumsätzen vorliege. Entscheidend sei dabei, ob es für diesen Zusammenhang auf den objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ankomme (also die Tätigkeit des Verteidigers im privaten Interesse des Klägers, nicht verurteilt zu werden) oder auf den Grund für die bezogene Leistung (also die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH, in deren Zusammenhang der Verdacht einer Straftat entsteht).

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof entschied nun die Frage zu Lasten der GmbH.

Zwar sei es infolge der Vielfältigkeit und der Verschiedenartigkeit der gewerblichen und beruflichen Tätigkeiten nicht möglich, eine für alle Bereich gültige Definition des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zu formulieren. Die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte hätten vielmehr bei der Abwägung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend sei jedoch der objektive Inhalt der bezogen Leistung.

Die Verteidigerleistungen hätten direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen des Klägers gedient, der wegen seines persönlichen Verhaltens strafrechtlich verfolgt worden sei. Die Strafverfolgungsmaßnahmen seien auch nur gegen den Kläger persönlich gerichtet gewesen und nicht auch gegen die GmbH selbst. Die Ausgaben für den Verteidiger seien daher nicht für Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeit der GmbH erfolgt.

Beratungshinweis

Die Frage des Vorsteuerabzugs in der GmbH aus Rechtsanwaltsrechnungen für die Verteidigung des Geschäftsführers ist zu Lasten der GmbH entschieden.

Anders wird sich die Rechtslage nur darstellen, wenn - wie der Europäische Gerichtshof darlegt - die Behörden auch gegen die Gesellschaft selbst/ parallel wegen des strafrechtlichen Sachverhalts vorgehen.

§ 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Behörden die Möglichkeit, wegen einer Straftat des Geschäftsführers oder einer anderen verantwortlichen Person eine Geldbuße gegen das Unternehmen zu verhängen.

Von dieser Möglichkeit machen die Behörden allerdings bislang eher selten Gebrauch – meistens in Fällen, in denen keine konkrete Person als strafrechtlich Verantwortlicher ermittelt werden kann. In diesem Fall wird ausschließlich ein Bußgeldverfahren gegen die Gesellschaft geführt und der vom Europäischen Gerichtshof geforderte Zusammenhang ergibt sich schon direkt aus dem Verfahren bzw. dem dortigen Betroffenen, nämlich der Gesellschaft.

Auf der anderen Seite gibt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nun die Argumentation gegenüber vielen Rechtsschutzversicherungen vor: Diese beriefen sich bislang häufig darauf, die Umsatzsteuer aus den Verteidigerrechnungen wegen des Rechts zum Vorsteuerabzug nicht übernehmen zu müssen - unabhängig von anders lautenden Rechtsauführungen der Verteidiger. Diese Rechtsansicht wird in Zukunft nicht mehr aufrechterhalten bleiben können, so dass die Rechtsschutzversicherer die Rechnungen in voller Höhe zu übernehmen haben.

Gericht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom  21.02.2013, C-104/12, Abruf Nr. 130793

Autoreninformation:
Dr. Mario Bergmann LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht
LL.M. Wirtschaftsstrafrecht
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