Wird ein Kind vom anderen Elternteil ins nicht europäische Ausland entführt, besteht allenfalls dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind innerhalb von sechs Monaten wieder nach Deutschland zurückkehrt. Sind Jahre vergangen, besteht kein Kindergeldanspruch mehr.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte eine Mutter, die für ihre drei Kinder zunächst Kindergeld erhalten hatte. Die Kinder wurden im Jahre 2002 vom Kindesvater ins außereuropäische Ausland entführt, weshalb dieser im Jahre 2003 mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Zudem hob die Familienkasse im Jahre 2003 die Kindergeldfestsetzung auf. Im Jahre 2008 beantragte die Kindesmutter erneut die Festsetzung von Kindergeld für die drei immer noch nicht zurückgekehrten Kinder.

Die Kinder hätten vor der Entführung ihren festen Wohnsitz in ihrem Haushalt gehabt. Sie sei auch als Hauptbezugsperson für sämtliche Belange der Kinder zuständig gewesen und halte in ihrem großen Haus im Inland immer noch Zimmer für den Fall der nicht ausgeschlossenen Rückkehr der Kinder vor. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab dem Jahr 2008 mit Einspruchsentscheidung aus dem Jahre 2010 ab, weil nach einem achtjährigen Auslandsaufenthalt der mittlerweile 9, 15 und 18 Jahre alten Kinder von der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland auszugehen sei.

Die Entscheidung

Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass der Kindesmutter für 2008 kein Kindergeld zusteht, weil die Kinder nach ihrer Entführung ins Ausland keinen inländischen Wohnsitz im Hause der Kindesmutter hatten. Soweit andere Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof in Entführungsfällen eine Beibehaltung des Wohnsitzes des Kindes bejaht hätten, betreffe diese Rechtsprechung Fälle, in denen die Kinder jeweils nur wenige Monate nach der Entführung nach Deutschland zurückgekehrt seien.

Dann greife die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 Abgabenordnung , wonach bei einer Rückkehr innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von einer Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen sei. Anders liege es jedoch im Streitfall bei einer Entführung über mehrere Jahre, weil dann nicht mehr ein nur als vorübergehend einzustufender Auslandsaufenthalt vorliege. Weil im Streitfall auch keine besonderen Umstände vorlägen, die ein Festhalten am Inlandswohnsitz rechtfertigen könnten, stehe der Klägerin ab 2008 auch kein Kindergeld mehr zu.

Gericht:
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.05.2011 - 3 K 1724/10

Hessisches Finanzgericht, PM vom 22.11.2011
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